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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.10.2016 - 7 K 407/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach Ablegung der Prüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Kindergeld endet nach dem 18. und vor dem 25. Lebensjahr eines Kindes, wenn es einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausu¨bung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt.

2. Das Berufsziel ist i. d. R. mit Bekanntgabe der Pru¨fungsergebnisse erreicht.

3. Der Kindergeldanspruch besteht weiter, wenn das Kind nach der Ablegung der Prüfung aufgrund des Ausbildungsvertrages nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2017; Aktenzeichen III R 19/16)

 

Tenor

1) Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2015 sowie die Rückforderung des bereits ausgezahlten Kindergeldes i.H.v. 188 EUR.

Der Kläger beantragte für seine Tochter T, geboren am xx.xx. 1994, für deren 3-jährige Ausbildung zu...

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