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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.12.1998 - 9 K 252/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1986

 

Tenor

1. Das Verfahren wegen Kircheneinkommensteuer 1987–1993 wird abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 K 551/98 weitergeführt.

2. Die Klage wegen Kircheneinkommensteuer 1986 (9 K 252/93) wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) wurde am … geboren. Ihr Mädchenname war … Erster Wohnsitz nach der Geburt war … Diese Wohnung lag im Bereich des … Pfarramtes … Seit 1929 gehörte die Geburtswohnung der Klin zu der in der unmittelbaren Umgebung neu errichteten … Pfarrei … Am 1. November 1946 erfolgte ein Umzug der Klin in die … und am 4. September 1953 eine Ummeldung in den …, wo die Klin bis heute gemeldet ist. Die jetzige Wohnung liegt im Bereich des … Pfarramts …

Am 15. Januar 1932 bescheinigte der Vorsitzende der … daß Frau …, wohnhaft in … der Absicht des Austritts ihres Kindes) … aus der … Kirche der Kirchengemeinde … am 13. Januar Mitteilung gemacht hat (Rechtsbehelfsakte Bl. 6 bzw. FG-Akte Bl. 13).

Am 7. April 1935 empfing die Klin in der Kirchengemeinde … Im … Register vom 7. April 1935 heißt es in der Spalte „Taufe in” bei der Klin …; ein Datum ist nicht eingetragen (FG-Akte Bl. 251/252; vgl. auch FG-Akte Bl. 176/177).

Am 1. Februar 1946 schloß die Klin die Ehe mit …. Im Traubuch des Münsters ist die Klin als … ihr Ehemann als … geführt (FG-Akte Bl. 110).

In dem nach dem Kriege erstellten Familienregister des … Pfarramts … ist die Eheschließung der Klin mit Datum 1. Februar 1946 vermerkt. Es ergibt sich daraus, daß die Ehe in der … Form, also im … geschlossen worden ist. Für die Klin ist eine Taufe in … d. h. der … eingetragen. Ein Datum ist nicht angegeben (FG-Akte Bl. 252).

Aus der Ehe mit … gingen zwei Kinder hervor, nämlich...

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