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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2014 - 8 K 2065/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung von Schadensersatz durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung von Schadensersatz für die Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, da dadurch weder der Anschaffungspreis der Aktien gemindert noch der Veräußerungserlös erhöht wird, so dass die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften nicht aufgrund der Schadensersatzleistung herabgesetzt werden kann.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 10d Abs. 4 S. 4, § 17 Abs. 1-2, § 23

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2016; Aktenzeichen IX R 8/15)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002 vom 6. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2012 wird dahingehend abgeändert, dass für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein verbleibender Verlustvortrag auf 1.832.269 EUR und für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ein verbleibender Verlustvortrag auf 1.479.111 EUR festgestellt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufige Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs S...

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    Abgabenordnung / § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
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