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FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.05.2012 - 14 K 2035/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Veräußerung eines GmbH-Anteils nach Verschmelzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Veräußert eine KG, die 16 Monate nach ihrer Gründung liquidiert wird, Anteile an einer GmbH, die sich nach der Verschmelzung einer Holding auf sie im Umlaufvermögen befinden, entsteht kein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn i. S. d. § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG, sondern laufender Gewinn, so dass die Steuerermäßigung des § 35 EStG Anwendung findet.

2. Gegen die Annahme einer von vornherein bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht spricht nicht, dass im Gesellschaftsvertrag als Geschäftszweck nicht der Verkauf von Beteiligungen angegeben ist.

3. Die Einräumung einer Kaufoption reicht aus, um eine Verkaufsabsicht zu belegen.

4. Der bilanziellen Behandlung der verkauften GmbH-Anteile als Anlagevermögen kommt keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob Umlaufvermögen vorliegt.

5. Gewinne aus laufenden Geschäftsbeziehungen gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erzielt werden.

 

Normenkette

UmwStG § 18 Abs. 4 S. 3; EStG §§ 35, 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2015; Aktenzeichen IV R 30/13)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 25. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 wird dahingehend geändert, dass

  • die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert 2.191.905,14 EUR betragen,
  • die laufenden Einkünfte 2.191.905,14 EUR betragen,
  • der Veräußerungsgewinn 0,– EUR beträgt,
  • der Gewerbesteuermessbetrag der Firma X Beteiligungs GmbH & Co. KG 107.170,– EUR beträgt,
  • die vorgenannten Besteuerungsgrundlagen bis auf einen Anteil an den laufenden Einkünften in ...

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    Einkommensteuergesetz / § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
    Einkommensteuergesetz / § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]

      (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c[1], ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt ...

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