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FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.11.1997 - 12 K 11/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheid über Umsatzsteuer vom 06. November 1996

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird bis zum 06. November 1996 auf 107.637 DM, ab 07. November 1996 auf 25.186 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Ausweislich des Handelsregisterauszugs war der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft unter der Firma … GmbH in … die laut Gewerbeanmeldung ihre Tätigkeit am 05. Oktober 1992 aufgenommen hatte und am 23. Oktober 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft vom 01. August 1994 wurde am 17. August 1994 mangels Masse abgewiesen. Die GmbH ist am 10. Oktober 1994 gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.

Da für das Kalenderjahr 1992 keine Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung abgegeben wurde, schätzte das Finanzamt (FA) nach vorheriger Ankündigung einen Gewinn von 20.000 DM und dementsprechend unter Zugrundelegung eines KSt-Satzes von 50 v.H. eine KSt in Höhe von 10.000 DM zuzüglich 375 DM Solidaritätszuschlag.

Die Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldung für April 1994 über eine USt von 25.186,98 DM wurde eingereicht, aber nicht entrichtet. Für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 1994 erließ das FA USt-Bescheide, da keine Voranmeldungen eingereicht wurden. Alle USt-Bescheide sind bestandskräftig.

Mit Datum 16. Februar 1995 erließ dann das beklagte FA einen Haftungsbescheid über 197.757,98 DM, in dem neben der KSt und dem Solidaritätszuschlag sowie der rücks...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Vorvertragliche Aufklärungs- und Obhutspflichten. Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der GmbH. Wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH. ...

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