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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 24.01.2025 - 1 K 381/22

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Nachschau zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit. Anordnung ist Verwaltungsakt. keine Ausweispflicht der Amtsträger

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anordnung einer Umsatzsteuer-Nachschau stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar, der auf Duldung der Nachschau durch den betroffenen Unternehmer gerichtet ist und spätestens mit dem Erscheinen der Amtsträger beim Unternehmer Außenwirkung entfaltet. Er erledigt sich mit der Beendigung der Nachschau, sodass Einspruch und Anfechtungsklage nicht mehr zulässig sind und Rechtsschutz dann nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist.

2. Das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt ist auch für die Vornahme von Nachschauen zuständig. Bei – wie im Streitfall – unklarer Zuständigkeit bestehen keine Bedenken, wenn das bisher zuständige Finanzamt die Nachschau unter Beteiligung des mutmaßlich neu zuständigen Finanzamts durchführt.

3. Besteht Unklarheit hinsichtlich der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, darf zu deren Aufklärung eine Umsatzsteuer-Nachschau erfolgen.

4. Für die Rechtmäßigkeit der Nachschau ist es unerheblich, ob sich alle Amtsträger ausgewiesen haben.

Normenkette

UStG § 27b; AO § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 26; AO § 118; FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuer-Nachschau zur Feststellung des Sitzes der Geschäftsleitung einer GmbH.

1. Die Klägerin ist eine GmbH, die (…) betreibt. Sie unterhält Betriebsstätten in der Stadt B, Stadt C und Stadt D, in denen sie eigene Angestellte hat.

Die Klägerin hatte laut Handelsregisterauszug (Amtsgericht Stadt E, HRX XXXXX) ihren Sitz seit ihrer...

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