Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Sonderregelung für Kleinunternehmen. Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer. Steuerpflichtiger Wiederverkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt. Für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen maßgeblicher Jahresumsatz. Handelsspanne oder vereinnahmte Beträge
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 288 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 315
Beteiligte
B
B
Finanzamt A
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 07.02.2018; Aktenzeichen XI R 7/16; BFH/NV 2018, 913, )
Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen XI R 17/19 (XI R 7/16))
Tenor
Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Dieser Umsatz ist auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2018, in dem Verfahren
Finanzamt A
gegen
B
erlässt
DER GERICHTSHOF (Z...