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EuGH Urteil vom 28.06.2018 - C-209/16 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (‚Sanierungsklausel’). Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Individuell betroffene Person. Begriff der staatlichen Beihilfe. Tatbestandsmerkmal der Selektivität. Bestimmung des Referenzsystems. Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen

 

Normenkette

AEUV Art. 263 Abs. 4, Art. 107 Abs. 1

 

Beteiligte

Deutschland / Kommission

Bundesrepublik Deutschland

Europäische Kommission

Lowell Financial Services GmbH

 

Tenor

1. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.

3. Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel” wird für nichtig erklärt.

4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die der Lowell Financial Services GmbH durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

5. Die Lowell Financial Services GmbH trägt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. April 2016,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

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      (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu ...

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