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EuGH Urteil vom 25.09.2003 - C-437/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beibehaltung der italienischen Verbrauchsteuer auf Schmieröle unzulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstoßen, dass sie mit Artikel 62 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 26. Oktober 1995 mit dem Titel Testo unico delle disposizioni legislative concernenti le imposte sulla produzione e sui consumi e relative sanzioni penali e amministrative bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eine Verbrauchsteuer auf Schmieröle beibehalten hat.

 

Normenkette

EWGRL 12/92 Art. 3 Abs. 2; EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1 Buchst.a

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/12/EWG und 92/81/EWG - Steuer auf Schmieröle - Verbrauchsteuern auf Mineralöle

In der Rechtssache C-437/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom...

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