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EuGH Urteil vom 24.09.2020 - C-516/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Staatliche Beihilfen. Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Definition. Kriterium der Unabhängigkeit. Eigenständiges Unternehmen. Ausschluss. Indirekte Kontrolle von 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte durch öffentliche Stellen. Begriffe ‚Kontrolle’ und ‚öffentliche Stellen’

 

Normenkette

AEUV Art. 3 Abs. 1, 4; AEUV Anhang I; AEUV Art. 107-108

 

Beteiligte

NMI Technologietransfer

NMI Technologietransfer GmbH

EuroNorm GmbH

 

Tenor

Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ausschließt, dass ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) angesehen werden kann, wenn das Unternehmensorgan, das den wesentlichen Anteil des Kapitals hält, auch wenn es nicht zur Führung des Tagesgeschäfts des Unternehmens befugt ist, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die öffentliche Stellen im Sinne dieser Bestimmung vertreten, so dass Letztere allein deshalb gemeinsam eine indirekte Kontrolle im Sinne dieser Bestimmung über das erstgenannte Unternehmen ausüben, wobei

  • zum einen der in der genannten Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Stelle” Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie eine Industrie- und Handelskammer erfasst, wenn diese Einrichtungen geschaffen wurden, um speziell Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere öffentliche St...

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