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EuGH Urteil vom 21.12.2016 - C-618/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit. Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. Selektives Vertriebsnetz. Wiederverkauf außerhalb eines Vertriebsnetzes im Internet. Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung. Anknüpfungspunkt

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Beteiligte

Concurrence

Concurrence SARL

Amazon Services Europe Sàrl

Samsung Electronics France SAS

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist im Hinblick auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nach dieser Bestimmung für eine Haftungsklage wegen des Verstoßes gegen ein Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes, der darauf beruht, dass Produkte, die Gegenstand dieses Vertriebsnetzes sind, auf in verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen Websites angeboten werden, dahin auszulegen, dass als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 2015, in dem Verfahren

Concurrence SARL

gegen

Samsung Electronics France SAS,

Amazon Services Europe Sàrl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der R...

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