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EuGH Urteil vom 21.11.2019 - C-379/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Flughafenentgelte. Schutz der Rechte der Flughafennutzer. Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte zu vereinbaren. Rechtsbehelfe des Flughafennutzers. Inzidentanfechtung vor einem Zivilgericht, das nach Billigkeit entscheidet

 

Normenkette

Richtlinie 2009/12/EG Art. 3, 6, 11 Abs. 1, 7

 

Beteiligte

Deutsche Lufthansa

Deutsche Lufthansa AG

Land Berlin

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte und insbesondere ihr Art. 3, ihr Art. 6 Abs. 5 Buchst. a sowie ihr Art. 11 Abs. 1 und 7 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der ein Flughafenleitungsorgan mit einem Flughafennutzer andere als die nach dieser Richtlinie von diesem Organ festgelegten und von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Flughafenentgelte festsetzen darf.

2. Die Richtlinie 2009/12 ist dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Genehmigung der Flughafenentgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde unmittelbar anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage vor einem Zivilgericht erheben und dort allein geltend machen kann, dass das in der Flughafenentgeltordnung festgesetzte Entgelt, das er zu zahlen habe, nicht der Billigkeit entspreche.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2018, in dem Verfahren

Deutsche Lufthansa AG

gegen

Land Berlin,

Beteiligte:

Berliner F...

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