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EuGH Urteil vom 20.06.2013 - C-653/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstleistung, Missbräuchliche Gestaltungen hinsichtlich Erbringer und Begünstigter einer Dienstleistung, Darlehensvermittlung, Werbedienstleistungen, Leistungen auf der Insel Jersey

 

Leitsatz (amtlich)

Vertragsbestimmungen sind für die Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist, zwar zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend. Sie können insbesondere dann als nicht maßgebend angesehen werden, wenn sie nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln, sondern eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung darstellen, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen Steuervorteil zu erlangen, was von dem nationalen Gericht zu prüfen ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Beteiligte

Paul Newey

Paul Newey

HM Commissioners for Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 13.12.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 65/6)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 ‐ Begriff ‚Dienstleistung‘ ‐ Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Darlehensvermittlung ‐ Befreiungen ‐ Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von Transaktionen ‐ Missbräuchliche Praktiken ‐ Transaktionen, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen“

In der Rechtssache C-653/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2011, in dem Verfahren

Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

gegen

Paul Newey, der unter der Firma Ocean Finance auftritt,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn Newey, der unter der Firma Ocean Finance auftritt, vertreten durch J. Ghosh, QC, sowie E. Wilson und J. Bremner, Barristers,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski und L. Christie als Bevollmächtigte im Beistand von O. Thomas, Barrister,

‐ von Irland, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collins, SC,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 (ABl. L 269, S. 44) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) und Herrn Newey, der unter der Firma Ocean Finance auftritt (im Folgenden: Herr Newey), wegen der Mehrwertsteuer, die auf Werbedienstleistungen anwendbar ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Gemäß Art. 299 Abs. 6 EG findet der EG-Vertrag auf die Kanalinseln, zu denen die Insel Jersey gehört, nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die für diese Inseln insbesondere im Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. 1972, L 73, S. 164) im Anhang der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972, L 73, S. 14) vorgesehen ist. Da dieses Protokoll keine Bestimmungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer enthält, finden die Unionsvorschriften über die Mehrwertsteuer auf der Insel Jersey keine Anwendung.

Rz. 4

Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie ist das Ziel im Auge zu behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und z...

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