Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Marktmanipulation. Sanktionen. Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen. Grundsatz ne bis in idem. Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion. Vorliegen derselben Straftat. Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem. Voraussetzungen
Normenkette
Richtlinie 2003/6/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 50, 52 Abs. 1
Beteiligte
Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) |
Tenor
1. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es zulässig ist, gegen eine Person ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wegen rechtswidriger Marktmanipulationen fortzusetzen, wegen denen sie bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung unter Berücksichtigung des der Gesellschaft durch die begangene Straftat zugefügten Schadens geeignet ist, die Straftat wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu ahnden.
2. Der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundsatzne bis in idemverleiht dem Einzelnen ein Recht, das im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar anwendbar ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 20. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2016, in dem Verfahren
Garlsson Real Estate SA, in Liquidation,
Stefano Ricuc...