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EuGH Urteil vom 17.09.2009 - C-182/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen, Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen, Erwerb der Anteile von einem gebietsfremden Anteilseigner

Leitsatz (amtlich)

Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird, wenn dieser Anteile an einer gebietsansässigen Kapitalgesellschaft von einem gebietsfremden Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem gebietsansässigen Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert.

Dies gilt in den Fällen, in denen eine solche Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung auf das beschränkt, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

Normenkette

EWGVtr Art. 73b; EGVtr Art. 56

Beteiligte

Glaxo Wellcome

Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG

Finanzamt München II

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.01.2008; Aktenzeichen I R 21/06; BFH/NV , )

Tatbestand

„Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr ‐ Körperschaftsteuer ‐ Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ‐ Voraussetzungen für die Berücksichtigung der ...

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