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EuGH Urteil vom 16.07.2015 - C-83/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Stadtviertel, in denen überwiegend Personen mit Roma-Herkunft wohnen. Anbringung von Stromzählern in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Betonmasten des Freileitungsnetzes. Begriff der ‚unmittelbaren Diskriminierung’. und der ‚mittelbaren Diskriminierung’. Beweislast. Etwaige Rechtfertigung. Verhinderung von Manipulationen an den Stromzählern und von illegalen Stromentnahmen. Verhältnismäßigkeit. Allgemeiner Charakter der Maßnahme. Beleidigende und stigmatisierende Wirkung der Maßnahme. Unmöglichkeit für den Endverbraucher, seinen Stromverbrauch zu kontrollieren

 

Normenkette

Richtlinie 2000/43/EG; Richtlinie 2009/72/EG; Richtlinie 2006/32/EG

 

Beteiligte

CHEZ Razpredelenie Bulgaria

CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD

Komisia za zashtita ot diskriminatsia

 

Tenor

1. Der Begriff der „Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft” im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, insbesondere ihrer Art. 1 und 2 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass er auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, in dem in einem Stadtviertel, in dem im Wesentlichen Personen mit Roma-Herkunft wohnen, sämtliche Stromzähler in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Masten des Freileitungsnetzes angebracht sind, während solche Zähler in den übrigen Stadtvierteln in einer Höhe von weniger als zwei Metern angebracht sind, unterschiedslos anzuwenden ist, gleichviel ob die fragliche Maßnahme Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Personen anderer Herkunft betrifft, die durch diese Maßnahme zusammen mit Ersteren weniger günstig behandel...

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