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EuGH Urteil vom 15.02.2007 - C-34/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Fanglizenzen. Verordnung (EG) Nr. 3690/93. Schiffe Wiron III und Wiron IV. Endgültige Überführung nach Argentinien

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich der Niederlande

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Januar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und C. Diderich als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, J. Malenovský (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Juli 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (ABl. L 341, S. 93) verstoßen hat, dass es die Fanglizenzen für die Schiffe Wiron III und Wiron IV nach deren endgültiger Überführung nach Argentinien nicht entzogen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Fischereibeziehungen (im Folgenden: Fischereiabkommen) wurde durch die Verordnung (EWG) ...

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