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EuGH Urteil vom 15.01.2002 - C-171/00 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung einer Rechtssache durch den Berichterstatter des Gerichts als Einzelrichter. Einstufung eines Bediensteten auf Zeit in eine Besoldungsgruppe. Bemessung der Dauer der Berufserfahrung

 

Normenkette

EG-Satzung Art. 49

 

Beteiligte

Libéros

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Alain Libéros

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 (Libéros/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 1996, mit der der Rechtsmittelführer endgültig in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde, und ihre Entscheidung vom 5. November 1996, mit der dessen Beschwerde gegen diese Einstufungsentscheidung zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt sämtliche Kosten beider Instanzen.

 

Gründe

1.

Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 (Libéros/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-43 und II-185) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. März 1996, mit der er endgültig in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde, und der Entscheidung der Kommission vom 5. November 1996, mit der seine Beschwerde gegen diese Einstufungsentscheidung zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

Die Verfahrensordnung des Gerichts

2.

Artikel 14 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung des Beschlusses des Geric...

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