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EuGH Urteil vom 12.05.2021 - C-844/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage. Erstattung des Vorsteuerüberschusses. Verzugszinsen. Fehlen einer nationalen Regelung. Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des Unionsrechts. Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 1, Art. 183

 

Beteiligte

technoRent International u.a

CS

Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt

Finanzamt Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen

technoRent International GmbH

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 24.10.2019; ABl. EU 2020, Nr. C 77/23)

 

Tenor

Art. 90 Abs. 1 und Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 90 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nach Art. 183 dieser Richtlinie zu verzinsen ist, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Dem vorlegenden Gericht obliegt es, alles in seiner Zuständigkeit Liegende zu tun, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2019, in den Verfahren

CS,

Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, vormals Finanzamt Graz-Stadt,

gegen

Finanzamt Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen, vorma...

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