Entscheidungsstichwort (Thema)
Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland. Artikel 23 Absatz 1- Unmittelbare Wirkung. Arbeitsbedingungen. Diskriminierungsverbot. Fußball. Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem Wettbewerb aufgestellt werden können
Beteiligte
Ministerio de Educación y Cultura |
Real Federación Española de Fútbol |
Tenor
Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24. Juli 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Nacional (Spanien) mit Entscheidung vom 9. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2003, in dem Verfahren
Igor Simutenkov
gegen
Ministerio de Educación y Cultura,
Real Federación Española de Fñtbol,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosa...