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EuGH Urteil vom 12.01.2006 - C-311/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Einreihung von Reispartien

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 beeinträchtigen könnte.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht

Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Entscheidung vom 28.06.2004)

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung von Reispartien ‐ Zusätzliche Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur ‐ Gültigkeit ‐ Nacherhebung von Eingangsabgaben ‐ Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Auslegung ‐ Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners”

In der Rechtssache C-311/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2004, in dem Verfahren

Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV

gegen

Inspecteur der Belastingdienst ‐ Douanedistrict Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV, vertreten durch A. Wolkers...

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