Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

EuGH Urteil vom 11.07.1991 - C-97/90

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Vorsteuerabzuges für Investitionsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage der Berichtigung des Vorsteuerabzuges für Investitionsgüter und die Zuordnung eines gekauften Investitionsgutes zum Unternehmensvermögen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Pkw erworben, den er im Jahr der Anschaffung zu ca. 8 % für seine nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit nutzte und im Folgejahr in seinen Betrieb einlegte, da er ab diesem Zeitpunkt nur noch unternehmerisch tätig war. Da er im Jahr der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, beantragte er für das Folgejahr eine Berücksichtigung der Vorsteuern aus dem Kauf des Pkw nach § 15 a UStG, was das Finanzamt ablehnte.

Das Vorlagegericht fragte deshalb, ob die Berichtigung der Vorsteuer auch auf Investitionsgüter anwendbar ist, die aus dem nichtunternehmerischen Bereich in den unternehmerischen Bereich eingelegt werden und ob für diese Zuordnung ein Mindestmaß an unternehmerischer Nutzung erforderlich ist (nach damaliger Rechtslage, Abschnitt 192 Abs. 17 Nr. 5 Satz 2 UStR 1988, war eine Nutzung des Gegenstandes von mindestens 10 % erforderlich).

Nach dem Urteil kann in diesen Fällen auch nachträglich Vorsteuer abgezogen werden, weil der Unternehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Investitionsgutes die Vorsteuer abziehen kann, wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag. Der EuGH verwarf die deutsche 10 %-Regelung, weil sie eine Abweichung von der 6. Richtlinie darstelle, die ohne eine entsprechende Ratsermächtigung gemäß Artikel 27 der Richtlinie nicht zulässig gewesen sei.

 

Beteiligte

Hansgeorg Lennartz

Finanzamt München III

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Abzug der für ein Investitionsgut gezahlten Vorsteuer”

In der Rechtssache C-97/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Dipl.-Kfm. H. Lennartz, München,

gegen

Finanzamt München III

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter T. F. O'Higgins, C. N. Kakouris, F. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: V. Di Bucci, Verwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst Röder und Joachim Karl, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Edwige Belliard als Bevollmächtigte und Géraud de Bergues als stellvertretenden Bevollmächtigten, Rechtsabteilung des Außenministeriums,

des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John Collins, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Henri Etienne als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bundesregierung, vertreten durch Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister David Anderson, und der Kommission in der Sitzung vom 7. März 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 1991,

folgendes

Urteil

1 Das Finanzgericht München hat mit auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1990 ergangenem Beschluß, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zurVorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem der Kläger, Steuerberater in München, gegen das Finanzamt München IlI wegen dessen Weigerung klagt, ihm eine nachträgliche Berichtigung seiner Umsatzsteuererklärung 1985 zu gewähren.

3 1985 und 1986 arbeitete der Kläger teils als Angestellter, teils als selbständiger Steuerberater. Für diesen Zeitraum gab er jährliche Umsatzsteuererklärungen für seine selbständige Tätigkeit ab. 1985 erwarb er ein Kraftfahrzeug für 20.206,15 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 2.826,86 DM. 1985 nutzte er dieses Fahrzeug überwiegend privat und nur zu einem geringen Teil, nämlich zu etwa 8 %, für unternehmerische Zwecke. Bei der Eröffnung seiner eigenen Steuerberaterpraxis legte er das Fahrzeug in den Betrieb ein. In seiner Umsatzsteuererklärung 1986 machte er aufgrund...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BMF: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
Modell-Haus Taschenrechner Geld im Hintergrund Wohngeld
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Nachdem der BFH 2021 die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass bei sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen eine Dokumentation innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber der Finanzverwaltung erfolgen muss, als zu eng angesehen hatte, passt die Finanzverwaltung jetzt den UStAE an.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


EuGH C-415/98
EuGH C-415/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unternehmensvermögen, Privatvermögen, Zuordnung, Gebrauchtgegenstand, Entnahme, Veräußerung, Steuerbarkeit  Leitsatz (amtlich) 1.Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren