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EuGH Urteil vom 11.07.1991 - C-97/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Vorsteuerabzuges für Investitionsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage der Berichtigung des Vorsteuerabzuges für Investitionsgüter und die Zuordnung eines gekauften Investitionsgutes zum Unternehmensvermögen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Pkw erworben, den er im Jahr der Anschaffung zu ca. 8 % für seine nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit nutzte und im Folgejahr in seinen Betrieb einlegte, da er ab diesem Zeitpunkt nur noch unternehmerisch tätig war. Da er im Jahr der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, beantragte er für das Folgejahr eine Berücksichtigung der Vorsteuern aus dem Kauf des Pkw nach § 15 a UStG, was das Finanzamt ablehnte.

Das Vorlagegericht fragte deshalb, ob die Berichtigung der Vorsteuer auch auf Investitionsgüter anwendbar ist, die aus dem nichtunternehmerischen Bereich in den unternehmerischen Bereich eingelegt werden und ob für diese Zuordnung ein Mindestmaß an unternehmerischer Nutzung erforderlich ist (nach damaliger Rechtslage, Abschnitt 192 Abs. 17 Nr. 5 Satz 2 UStR 1988, war eine Nutzung des Gegenstandes von mindestens 10 % erforderlich).

Nach dem Urteil kann in diesen Fällen auch nachträglich Vorsteuer abgezogen werden, weil der Unternehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Investitionsgutes die Vorsteuer abziehen kann, wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag. Der EuGH verwarf die deutsche 10 %-Regelung, weil sie eine Abweichung von der 6. Richtlinie darstelle, die ohne eine entsprechende Ratsermächtigung gemäß Artikel 27 der Richtlinie nicht zulässig gewesen sei.

 

Beteiligte

Hansgeorg Lennartz

Finanzamt München III

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Abzu...

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