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EuGH Urteil vom 09.06.2022 - C-187/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollkodex der Gemeinschaften. Zollwert. Bestimmung des Transaktionswerts gleichartiger Waren. Von der nationalen Zollbehörde eingerichtete und betriebene Datenbank. Datenbanken, die von den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten und von den Dienststellen der Europäischen Union eingerichtet und betrieben werden. Gleiche oder gleichartige Waren, die ‚zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt’ in die Union ausgeführt werden

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 30 Abs. 2 Buchst. a, b

 

Beteiligte

FAWKES

FAWKES Kft

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

 

Verfahrensgang

Kúria (Ungarn) (Beschluss vom 04.02.2021; ABl. EU 2021 Nr. C 228/22)

 

Tenor

1. Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass sich die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, die Informationen aus der von ihr beschickten und betriebenen nationalen Datenbank heranzuziehen, ohne dass sie Informationen von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten oder von den Organen und Dienststellen der Europäischen Union einholen muss, sofern diese Informationen ausreichend sind. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Möglichkeit der betreffenden Zollbehörde, Anfragen an andere Zollbehörden oder die genannten Organe oder Dienststellen zu richten, um zusätzliche Informationen für die Ermittlung des Zollwerts zu erhalten, unberührt.

2. Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörde eines Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Zollwerts Transaktionswerte außer Acht lassen kann, die sich auf andere Transaktionen der di...

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