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EuGH Urteil vom 05.02.2020 - C-341/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schengener Grenzkodex. Überwachung der Außengrenzen. Staatsangehörige von Drittstaaten. Abstempeln der Reisedokumente. Ausreisestempel. Bestimmung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Schengenraum. Anmustern von Seeleuten an Bord von langfristig in einem Seehafen liegenden Schiffen

Normenkette

EUV 2016/399 Art. 11 Abs. 1

Beteiligte

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port de Rotterdam)

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

J. u. a

Tenor

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein drittstaatsangehöriger Seemann auf einem langfristig in einem Seehafen eines Staates des Schengenraums liegenden Schiff zur Verrichtung einer Arbeit an Bord anmustert, vor Verlassen des Hafens auf diesem Schiff in den Reisedokumenten dieses Seemanns ein Ausreisestempel – sofern ein solches Abstempeln in diesem Kodex vorgesehen ist – nicht zum Zeitpunkt des Anmusterns angebracht werden muss, sondern wenn der Schiffsführer dieses Schiffs den zuständigen nationalen Behörden die unmittelbar bevorstehende Abfahrt des Schiffs mitteilt.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 9. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2018, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

gegen

J. u. a.,

Beteiligte:

C. und H. u. a.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis...

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