Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Diskriminierungsverbot. Ungünstigere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen. Verbot. Nationale Regelung, mit der für Teilzeitbeschäftigte eine längere maximal zulässige Dauer befristeter Arbeitsverhältnisse festgelegt wird als für Vollzeitbeschäftigte. Pro-rata-temporis-Grundsatz. Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Begriff der ‚mittelbaren Diskriminierung’. aufgrund des Geschlechts – Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – Beweislast
Normenkette
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Paragraf 4; Richtlinie 2006/54/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c, Art. 19
Beteiligte
Medizinische Universität Wien |
Tenor
1. Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer, für die sie gilt, bei Teilzeitbeschäftigung eine längere maximal zulässige Dauer von Arbeitsverhältnissen festlegt als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, entgegensteht, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Gründen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass derPro-rata-temporis-Grundsatz gemäß dieser Bestimmung bei einer solchen ...