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EuGH Urteil vom 03.04.2008 - C-306/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2000/35/EG. Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii. Zahlungsverzug. Banküberweisung. Zeitpunkt, ab dem die Zahlung als bewirkt anzusehen ist

Beteiligte

01051 Telecom

01051 Telecom GmbH

Deutsche Telekom AG

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2006, in dem Verfahren

01051 Telecom GmbH

gegen

Deutsche Telekom AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der 01051 Telecom GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. Schmitz,
  • der Deutsche Telekom AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Reuter,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und A. Günther als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-...

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