Leitsatz (amtlich)
1. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es nicht, die Leistungshandlung (etwa die Erteilung des Überweisungsauftrags) bis zum vereinbarten Kalendertag vorzunehmen, weil der Vermieter an diesem Tage über den Zahlbetrag verfügen können muss.
2. Anlass zur Klage des Vermieters auf künftige Leistung gibt ein Mieter, der zwar die vertraglich vereinbarte Leistungszeit nicht ausdrücklich bestreitet, der aber unbeeindruckt von den wiederholten außergerichtlichen Aufforderungen des Vermieters durchgehend und ständig die Leistungszeit überschreitet.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 2 O 248/06) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 06. Oktober 2009 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Kläger und die Drittwiderbeklagte (beide Mieter, künftig: Kläger genannt) auf die von den Beklagten (beide Vermieter) gegen sie erhobene Widerklage, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht zur Zahlung der künftigen Mieten (monatlich 2.024,86 € nebst Verzugszinsen), beginnend mit dem Monat März 2009 (nicht September 2008, wie die Kläger irrtümlich meinen) und endend mit dem 31. Juli 2013 (Ablauf des befristeten Mietvertrags), verurteilt (Urteilstenor zu 3. und 4.). Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung.
1. Soweit es um die angegriffenen monatlichen Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Februar 2009 geht, ist die Berufung ohne Weiter...