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EuGH Urteil vom 01.02.1996 - C-308/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Liège. Belgien. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Verordnung Nr. 1408/71 des Rates. In einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer. Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Anwendbare Rechtsvorschriften. Beamter eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt wird und bei Vertragsende rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird, um ihm rückwirkend eine soziale Absicherung zu gewähren. Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats. Arbeitslosigkeit. Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats wohnt. Anspruch auf Leistungen des Beschäftigungsstaats. Voraussetzungen. Anspruch, der Beamten zusteht

Leitsatz (amtlich)

1. Auf einen im Dienst eines Mitgliedstaats stehenden Beamten, der seine Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt und zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsvertrags von dem ersten Mitgliedstaat rückwirkend fiktiv so behandelt wird, als habe er seine Tätigkeit als Arbeitnehmer und nicht als Beamter ausgeuebt, damit er Arbeitslosenunterstützung erhalten kann und ihm die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invaliditätsversicherung zugute kommen können, gelten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten Fassung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem die Verwaltung gehört, die ihn beschäftigt. Diese rückwirkende Einstufung kann nämlich nicht dazu führen, daß der Betroffene einer anderen Verordnungsbestimmung unterliegt als derjenigen, die während der Beschäftigungszeit anzuwenden war.

2. Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Z...

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