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BVerwG Urteil vom 12.04.2018 - 3 A 16.15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangels Klagebefugnis unzulässige Klage einer Anwohnerin gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG ≪juris: WHG 2009≫) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.

 

Normenkette

VwGO § 42 Abs. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6; AEG 1994 § 18e Abs. 1; AEG 1994 Anl 1; WHG 2009 § 12 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 S. 2, § 57

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 für das Vorhaben "Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsabschnitt 9.0 b, Müllheim - Auggen" (Bahn-km 235,780 - 241,616 der Strecke 4280 Karlsruhe - Basel und Bahn-km 235,780 - 241,616 der Strecke 4000 Mannheim - Konstanz).

Rz. 2

Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil des Ausbaus der so genannten Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel. Die bislang zweigleisige Rheintalbahn (Strecke 4000) soll insbesondere für den Güterverkehr um zwei weitere Gleise erweitert, also insgesamt viergleisig werden. Das Gesamtvorhaben ist in neun Streckenabschnitte unterteilt. In dem etwa 6 km langen Planfeststellungsabschnitt 9.0 b Müllheim - Auggen wird die Neubaustrecke (Strecke 4280) durchgehend auf Geländeniveau und in Bündelung mit der Bestandsstrecke geführt. Im Bereich Auggen (ab Rtb-km 238,753) schwenken die neuen, bis dahin östlich der bestehenden Trasse liegenden Gleise im Wege des "Trassentausches" auf die vorhandene Trasse ein und werden auf ihr bis zum südlichen Ende des Planfeststellungsabschnitts (km 241,616) weitergeführt, um in den Katzenbergtunnel einmünden zu können; die vorhandene Trasse wird nach Westen verschwenkt.

Rz. 3

Die Beigeladene hatte die Planfeststellung am 29. August 2003 ursprünglich für einen etwa 12 km langen Planfeststellungsabschnitt 9.0 Buggingen - Auggen beantragt. Das Anhörungsverfahren hierzu wurde vom Regierungspräsidium Freiburg durchgeführt. Die Erörterung der Stellungnahmen und Einwendungen fand in mehreren Terminen zwischen September 2007 und Februar 2008 statt. Ein weiterer, für den 7. bis 9. Juli 2009 geplanter Termin zur abschließenden Erörterung der beantragten Trasse wurde von der Anhörungsbehörde abgesagt, weil eine Bürgerinitiative die angemietete Halle blockierte.

Rz. 4

Verfahrensbegleitend war im Oktober 2008 ein Projektbeirat aus Vertretern des Bundes, des Landes Baden-Württemberg, der DB Netz AG, der Region und von Bürgerinitiativen gebildet worden. Er sprach sich im März 2012 für "Kernforderungen" aus, zu denen die so genannte Bürgertrasse gehörte, bei der die Gemeinde Buggingen umfahren und die Gleise von Mengen bis Müllheim-Hügelheim in Tieflage geführt werden sollten. Da die hierzu erforderlichen Umplanungen im nördlichen Bereich des ursprünglichen Abschnitts nicht kurzfristig erledigt werden konnten, beantragte die Beigeladene im September 2012, die Planfeststellung auf den streitgegenständlichen südlichen Abschnitt mit der Bezeichnung 9.0 b Müllheim - Auggen zu beschränken. Der ausgeklammerte nördliche Teil des Abschnitts 9.0 mit der Bezeichnung 9.0 a soll später planfestgestellt werden. In seiner Sitzung am 26. Juni 2015 beschloss der Projektbeirat ferner, dass "die Antragstrasse zw. Hügelheim und Auggen [...] Lärmschutz über das gesetzliche Maß hinaus im Sinne von Vollschutz" erhalten solle, sofern sich der Bund und das Land Baden-Württemberg die Mehrkosten teilten. Hierzu solle die Vorhabenträgerin ein ergänzendes Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren einleiten.

Rz. 5

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juli 2015 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Planfeststellungsabschnitt 9.0 b fest.

Rz. 6

Die Klägerin wohnt in der Stadt Müllheim, wo sie Gemeinderätin war, und ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses... Das Haus liegt im Siedlungszusammenhang dieses Ortsteils, etwa 2,5 km von der Eisenbahntrasse entfernt.

Rz. 7

Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen und begründeten Klage macht sie geltend, die gesetzlich vorgesehene erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sei verfassungswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihren Rechten. Er sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die regelmäßige Teilnahme von Vertretern der Planfeststellungsbehörde an den Sitzungen des Projektbeirats verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Vor allem die Teilung des Planfeststellungsabschnitts 9.0 gehe auf eine unzulässige politische Einflussnahme zurück. Eine Planrechtfertigung für die Teilung gebe es nicht. Nach der Änderung der Abschnittsbildung hätten die neuen Planunterlagen ausgelegt werden müssen. Auf den Erörterungstermin im Juli 2009 sei fehlerhaft verzichtet worden. Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie ferner in ihrer körperlichen Unversehrtheit. Die planfestgestellte Trassenführung führe zu einer Zunahme der Geräuschemissionen, ohne den gebotenen Lärmschutz zu gewähren. Der im Projektbeirat beschlossene Vollschutz sei nicht angeordnet worden. Das Vorhaben beeinträchtige auch den Schienennahverkehr. Sie setze sich daher für die im Projektbeirat erarbeitete Alternativplanung "optimierte Kernforderung 6" ein, mit der insoweit Verbesserungen erreicht werden könnten. Die Ablehnung dieser Planungsvariante sei abwägungsfehlerhaft. Die behaupteten Mehrkosten für die Tieflage der Gleise seien aus der Luft gegriffen. Das Vorhaben habe auch nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt in der Region, weil der Planfeststellungsbeschluss erlaube, das im Bereich der Bahnanlagen anfallende Oberflächenwasser trassennah zu versickern, obwohl dort ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt sei. Dadurch werde sie in ihrem Recht auf Versorgung mit gesundem Trinkwasser verletzt. Im Trinkwasserschutzgebiet müsse die Trasse zudem durch eine Grundwasserwanne gesichert werden.

Rz. 8

Während des Klageverfahrens hat das Eisenbahn-Bundesamt mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2016 - 1. Planänderung - den Streckenabstand zwischen der Neubaustrecke und der Rheintalbahn unter Anwendung des aktuellen DB-Regelwerks antragsgemäß vergrößert sowie Folgeänderungen planfestgestellt.

Rz. 9

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides des Eisenbahn-Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zu ergänzen, die zum Schutz der Klägerin erforderlich sind.

Rz. 10

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Rz. 11

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 12

Die Klage ist unzulässig.

Rz. 13

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 18e Abs. 1 i.V.m. der Anlage 1 zum AEG (hier lfd. Nr. 18) zuständig. Diese Regelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 29 f. zur Fernstraßenplanung). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und unterfällt dem Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, als dringlich eingestufte Vorhaben des Eisenbahnausbaus im Interesse der Verfahrensbeschleunigung der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts zu unterstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 [ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071002.2bvr245704] - BVerfGK 12, 265 Rn. 8 zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

Rz. 14

2. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Sie kann nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein. Das gilt für die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Beschlusses ebenso wie für die Hilfsanträge.

Rz. 15

a) Dass die Klägerin durch Schienenverkehrsgeräusche mehr als geringfügig - und also in abwägungserheblicher Weise - belastet wird, macht sie selbst nicht geltend. Die Geringfügigkeit liegt hier schon wegen der großen Entfernung ihres Grundstücks zur Trasse der ausgebauten Strecke auf der Hand.

Rz. 16

b) Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass die Zulassung des Vorhabens oder die Erteilung der Erlaubnis, das anfallende Oberflächenwasser aus dem Bereich der Bahnanlagen zu versickern, gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung verstoße. Diese Vorschriften entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht.

Rz. 17

aa) Der Schutz von Trinkwasservorkommen wird nach dem Regelungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) primär über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gewährleistet. Diese sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG festzusetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift dient die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ebenso wie der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 WHG) öffentlichen Interessen. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Individualschutz bezweckt sein soll, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend haben Private grundsätzlich keinen Anspruch auf die Festsetzung oder Beibehaltung eines Wasserschutzgebietes (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1089 m.w.N.).

Rz. 18

bb) Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass von den für Wasserschutzgebiete geltenden Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG Befreiungen erteilt werden dürfen, die nach den hier erlassenen Schutzgebietsverordnungen mit der Auflage besonderer Schutzvorkehrungen versehen werden können (vgl. § 8 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnen I bis V des Zweckverbandes "Wasserversorgung Weilertal" vom 22. März 1993 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens II der Stadt Neuenburg am Rhein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 4938 der Gemarkung Grießheim vom 12. August 1997). Es ist nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass bei diesen wasserrechtlichen Entscheidungen auch die berechtigten Interessen Privater in die behördlichen Ermessenserwägungen einzustellen sind; das gilt sowohl für die im Planfeststellungsbeschluss nach § 57 WHG erteilte Erlaubnis, das anfallende Oberflächenwasser aus dem Bereich der Bahnanlagen in das Erdreich zu versickern (PFB Nr. A.3.1, S. 13), als auch für Befreiungsentscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG.

Rz. 19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung stets auf mögliche Beeinträchtigungen Dritter Bedacht zu nehmen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG; zu entsprechenden Nebenbestimmungen vgl. § 13 Abs. 1 WHG). Diese Belange werden im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten (Bewirtschaftungs)Ermessens jedoch nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt. Dieses verlangt, dass Dritte in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 ≪43 f.≫, vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 452 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 34). Nur solche Betroffenheiten könnten bei der Erlaubniserteilung nach § 57 WHG oder einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG zu berücksichtigen sein.

Rz. 20

cc) Die Klägerin ist nicht in der danach erforderlichen Weise qualifiziert und individualisierbar betroffen.

Rz. 21

(1) Eine individualisierte Betroffenheit Dritter durch eine wasserrechtliche Befreiung von Festsetzungen eines Wasserschutzgebietes erfordert - anders als bei Trägern der öffentlichen Wasserversorgung, von denen hier keiner Einwände gegen das Planvorhaben erhoben hat -, dass die Situation des Dritten im Verhältnis zur Allgemeinheit durch eine irgendwie geartete Besonderheit gekennzeichnet ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 ≪44≫). Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht aufgezeigt (vgl. zum Darlegungserfordernis BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 34). In der mündlichen Verhandlung hat sie im Gegenteil deutlich gemacht, dass sie sich als Sachwalterin der Interessen der Wasserversorgungsträger sieht.

Rz. 22

(2) Dass eine Anwohnerin - wie hier die Klägerin - ihr Wasser bei dem Versorger beziehen muss, der eine durch Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geschützte Trinkwassergewinnungsanlage betreibt, genügt in aller Regel nicht für eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit. Der Bezug von Wasser bei einem solchen Versorger stellt keine Benutzung des Grundwassers im Sinne von § 9 WHG dar, auf die bei der Zulassung eines Eisenbahnvorhabens in einem Wasserschutzgebiet oder der Erteilung einer Erlaubnis für die Versickerung des auf den Bahnanlagen anfallenden Oberflächenwassers Rücksicht zu nehmen sein könnte. Wasserbenutzer ist insoweit allein der Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlage. Gegen ihn hat der Anwohner einen Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität. Die Zulassung des Vorhabens ändert daran nichts. Es ist Aufgabe des Trägers der Wasserversorgung und nicht seiner nur mittelbar betroffenen Kunden, bei Zulassung eines Vorhabens im Wasserschutzgebiet die Belange der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen. Ob unter besonderen Umständen auch ihnen die Befugnis zukommen kann, Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen, kann offen bleiben. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihre Befürchtung, dass es dem Versorger vorhabenbedingt unmöglich werden könnte, Wasser in der geforderten Qualität zu liefern, ist nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert. Der Wasserversorger selbst hat diese Gefahr nicht gesehen. Sollte die Trinkwassergewinnungsanlage tatsächlich durch die Versickerung des auf den Bahnanlagen anfallenden Oberflächenwassers oder in Folge eines Gefahrgutunfalls gefährdet werden, wären Schutzmaßnahmen veranlasst und aller Voraussicht nach auch möglich. Die planfestgestellte Trasse verläuft auf der Grenze zwischen den Zonen III A und III B der Wasserschutzgebiete (Themenkarte 4, Blatt 2 und 3, Anlage 16.5). Schadstoffeinträge in diesem Bereich würden sich erst nach längeren Zeiträumen auf die Trinkwassergewinnungsanlage auswirken, sodass rechtzeitig Gegenmaßnahmen getroffen werden könnten. Der Grundwasserflurabstand ist groß (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 18. Juli 2005, S. 27). Notfalls müsste der Versorger die betroffene Trinkwassergewinnungsanlage vorübergehend abschalten und sich geeignetes Wasser auf anderem Wege besorgen.

Rz. 23

c) Mangels Betroffenheit in einer materiell-rechtlichen Position kann die Klägerin auch nicht geltend machen, durch einen Verfahrensverstoß oder durch die Abwägung der Varianten in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 16).

 

Fundstellen

BVerwGE 2019, 356

DÖV 2018, 674

JZ 2018, 492

VBlBW 2018, 402

VRS 2017, 221

VR 2018, 360

BayVBl. 2018, 783

DVBl. 2018, 1370

UPR 2018, 355

N&R 2018, 242

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