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BVerwG Beschluss vom 17.10.2007 - 8 B 48.07

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Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen 6 A 111/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin leitet rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aus der Frage her,

welche Partei die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Redlichkeit des Erwerbers trägt, wenn der Erwerber von vornherein bei der Erstanbahnung unredlich war.

Die aufgeworfene Frage lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Eine materielle Beweislastentscheidung ist erst zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muss es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte erschüttert wird, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernstzunehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen (Urteil vom 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 10.00 – BVerwGE 114.75 = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14). Ob solche greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, wenn der Erwerber von vornherein bei der Erstanbahnung unredlich war, ist keine Frage von fallübergreifender Bedeutung, sondern muss sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Unredlichkeit nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Erwerbsvorgang, nicht auf den Erwerber zu beziehen hat.

2. Das gilt besonders für die zweite, von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage. Ob ein Erwerberwille, der unredlich bestand, fortbesteht, wenn der beabsichtigte unredliche Erwerb scheitert, insbesondere ob und wie sich dieser Wille zum unredlichen Erwerb in einen solchen auf einen redlichen Erwerb wandeln kann, ist danach von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend sind Umstände, die in dem Sinne erwerbsbezogen sind, dass sie den Erwerbsvorgang als solchen betreffen und diesen als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen. Es genügt allerdings nicht, dass sich die Anstößigkeit auf einen Vorgang bezieht, der bei bloßer Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die sich später eröffnende Erwerbschance gewesen ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass der sittlich anstößige Vorgang auf den späteren Erwerb ausstrahlt (Urteil vom 30. Juni 2004 – BVerwG 8 C 11.03 – Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 27): Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer manipulativ erwirkten Voraussetzung für den nachfolgenden Eigentumserwerb kann die Anstößigkeit des Erwerbs ergeben (Urteil vom 22. November 2001 – BVerwG 7 C 8.01 – Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 15). Allein ein Erwerberwille, der unlauter war, reicht nicht aus, um eine Unredlichkeit des Erwerbs annehmen zu können.

3. Revisionseröffnend ist ferner nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

welche Maßnahmen der Erwerber ergreifen muss, wenn sein Anbahnungsversuch zunächst scheitert, insbesondere wenn ein intendierter Kaufvertrag, noch dazu in unredlicher Weise intendiert, nicht genehmigt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die “Anbahnung” im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG nicht durch die zunächst erfolgte Verweigerung der Genehmigung des Kaufpreises geendet, sondern das aktenkundig gewordene Erwerbsbegehren fortbestanden hat. Gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts liegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen vor, so dass das Revisionsgericht daran gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

4. Schließlich weist auch die Frage,

ob ein Erwerber noch redlich sein kann, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis davon erhält, dass der ursprüngliche Eigentümer Ansprüche auf das Grundstück erhebt,

keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf. Ein Erwerb ist unredlich, wenn er auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht. Die bloße Kenntnis von einem Restitutionsbegehren ergibt noch keine Manipulation. Zudem stammt die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche erst vom 11. Juli 1990 (GBl der DDR I S. 718) und galt folglich bei Abschluss des Kaufvertrages am 14. Februar 1990 noch nicht.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.

 

Unterschriften

Gödel, Dr. von Heimburg, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1834890

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