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BVerwG Beschluss vom 08.07.1985 - 6 PB 29.84

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Tenor

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Im personalwertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandswert gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO vom Gericht festzusetzen, weil es angesichts der Kostenfreiheit dieses Verfahrens an Wertvorschriften im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO und damit an einem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Abweichend vom Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1977 – BVerwG 7 P 3.76 – (Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 8 = ZBR 1978, 247 – PersV 1979, 150) sieht es der für Streitsachen aus dem Personalvertretungsrecht nunmehr allein zuständige beschließende Senat nicht als gerechtfertigt an, der Bestimmung des Gegenstandswerts Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen. Die Auffassung des 7. Senats, dies sei zulässig, weil § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur Verfahren erfasse, für die es auch dann an Wertvorschriften fehlte, wenn Gerichtsgebühren zu erheben wären, teilt der beschließende Senat nicht.

Der Gegenstandswert ist daher in Anwendung des § 8 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung des Grundgedankens, der in § 18 Abs. 2 KostO seinen Ausdruck findet, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Billigkeit entspricht es aus folgenden Erwägungen, diesen Wert im vorliegenden Verfahren – wie in der Mehrzahl der Rechtsbeschwerdeverfahren in Personalvertretungssachen – auf 4.000 DM festzusetzen und dem wesentlich darüber hinausgehenden Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) nicht zu entsprechen:

Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist entweder die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie im Falle der Wahlanfechtung. In keinem Fall verficht der Antragsteller ein geldwertes Eigeninteresse, sondern er bemüht sich stets nur um die Verdeutlichung und Verwirklichung der Personalverfassung oder darum, daß die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet werden und ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (ebenso Beschluß vom 11. November 1977 – BVerwG 7 P 3.76 – [a.a.O.]). Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlußverfahren getroffen worden ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn sich die Hauptsache nicht zuvor erledigt hätte. So besteht kein Anlaß, von dem in aller Regel angenommenen Gegenstandswert personalvertretungsrechtlicher Rechtsbeschwerdeverfahren von 4.000 DM deswegen abzuweichen, weil die Wahlanfechtung im vorliegenden Verfahren im Falle ihres Erfolges dazu geführt hätte, daß eine große Anzahl von Angestellten und Arbeitern unter besonderem Kostenaufwand nochmals hätte wählen müssen. Auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen zu beantworten waren und im Rechtsbeschwerdeverfahren bei dessen Durchführung vom Senat zu beantworten gewesen wären, gebietet es nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren zu überschreiten.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212449

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