Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1041/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 07.04.2006; Aktenzeichen 1 Ws 841/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt D…. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Stromkostenpauschale für in seinem Haftraum über ein Radio hinaus vorhandene Elektrogeräte seit dem 1. April 2005. Nachdem das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz die Justizvollzugsanstalten mit Rundschreiben angewiesen hatte, für solche Geräte von den Gefangenen eine monatliche Stromkostenpauschale in Höhe von 2 € zu erheben und die Geräte den Betroffenen im Falle ihrer Weigerung zu entziehen, erteilte der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit einer Abbuchung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Stromkostenpauschale. Sein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Kostenbeteiligung blieb in letzter Instanz erfolglos. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben und während des laufenden Verfahrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ≪186≫). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weit tragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ≪44≫ – stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht ist nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben und nach seiner gesamten Organisation weder dazu berufen noch in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz unter ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪216 f≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 – 2 BvR 2039/99 – NJW 2000, S. 1399 ≪1400≫).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen offensichtlich nicht vor. Dem Beschwerdeführer droht für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde kein Nachteil, zu dessen Abwendung eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich wäre. Ihm droht nicht einmal eine Entziehung von Geräten, da er diese – wie es nach seinem Vortrag auch geschieht – vermeiden kann, indem er einstweilen unter dem Vorbehalt abschließender rechtlicher Klärung der Abbuchung der Stromkostenpauschale zustimmt. Dass in der unter Vorbehalt gestellten Entrichtung des Stromkostenbeitrags in der genannten Höhe ein schwerer Nachteil im Sinne des anzulegenden strengen Maßstabes läge, ist nicht ansatzweise ersichtlich; der Beschwerdeführer trägt hierzu auch nichts vor.

Das Stellen eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG in einem Fall, in dem – für jeden Einsichtigen erkennbar – von einem drohenden schweren Nachteil für den Antragsteller nicht die Rede sein kann, stellt eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts dar, der das Gericht durch Verhängung einer Missbrauchsgebühr entgegentreten kann (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Verwirklichung der Grundrechte des Einzelnen von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden oder substanzlose Eilanträge behindert wird (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 9. März 2006 – 2 BvR 312/06 – juris, und vom 12. September 2005 – 2 BvR 1435/05 –, NJW-RR 2005, S. 1721 f., m.w.N.). Von der Verhängung einer Missbrauchsgebühr wird für diesmal nur im Hinblick darauf abgesehen, dass dem Beschwerdeführer als langjährig Inhaftiertem möglicherweise die an sich zu erwartende Einsicht in die Missbräuchlichkeit seines Eilantrages nicht in gleicher Weise wie einem Bürger in Freiheit ohne besondere Belehrung zugänglich war.

Die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bleibt vorbehalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1548661

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / 3. Vertretung des Gegners, eingeschränkte Übernahmebereitschaft
    0
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Kanzleiorganisation / 2. Persönliche Mandatserteilung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / g) "Umwandlung" in eine GmbH/Kapitalmaßnahmen bei der UG (haftungsbeschränkt)
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Beteiligung minderjähriger Kinder am Unternehmen / II. Wer vertritt den Minderjährigen?
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 12 Treuhandvertrag / I. Treuhandverhältnis
    0
  • § 12 Unternehmenskauf / (1) Selbstständige Garantien
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren / 6. Speziell: Entzug der Fahrerlaubnis gegen Beifahrer sowie bei Taten der allgemeinen Kriminalität
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BVerfG 2 BvR 1435/05
BVerfG 2 BvR 1435/05

  Verfahrensgang Bayerischer VGH (Entscheidung vom 23.08.2005; Aktenzeichen 3 CE 05.2031) VG München (Beschluss vom 19.07.2005; Aktenzeichen M 5 E 05.1986)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren