Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 22.10.2007 - 1 BvR 973/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 06.04.2005; Aktenzeichen 11 ME 20/04)

VG Braunschweig (Beschluss vom 18.12.2003; Aktenzeichen 5 B 486/03)

 

Tenor

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Das Verfahren betrifft die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der der Beschwerdeführerin die Vermittlung gewerblicher Sportwetten untersagt wird.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist eine in Niedersachsen sowie verschiedenen anderen Bundesländern tätige Vermittlerin gewerblicher Sportwetten, die von der Sportwetten GmbH in Gera (Thüringen) unter Berufung auf eine im Jahre 1990 nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) erteilte Erlaubnis angeboten werden.

Mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2003 untersagte die Bezirksregierung Braunschweig im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdeführerin die Vermittlung von Sportwetten an die Sportwetten GmbH Gera sowie andere nicht aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen (im Folgenden: Niedersächsisches Lotteriegesetz – NLottG) vom 21. Juni 1997 (Nds. GVBl S. 289) in Niedersachsen zugelassene Anbieter und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an.

Den dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 ab.

Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 6. April 2005 zurück.

Die Untersagungsverfügung stelle sich als rechtmäßig dar. Die Beschwerdeführerin leiste jedenfalls strafbare Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel (§ 284 Abs. 1, § 27 StGB) und verstoße außerdem gegen § 16 NLottG. Da die der Sportwetten GmbH in Gera erteilte Erlaubnis jedenfalls in Niedersachsen nicht gelte, sei die Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit rechtmäßig untersagt worden und ein vorrangiges öffentliches Interesse an deren Vollziehung gegeben. Dies verstoße im Ergebnis auch nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Von vornherein scheide dabei eine Verletzung der Berufsfreiheit durch § 284 StGB aus, da dieser selbst keine Festlegung treffe, ob und inwieweit eine Erlaubnis erteilt werden könne. Die Regelung des Niedersächsischen Lotteriegesetzes (§ 3 Abs. 2), die keine Konzessionserteilung an private Veranstalter von Sportwetten vorsehe, sondern eine zumindest mittelbare Beteiligung des Landes verlangten, seien entsprechend der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. März 2001 (BVerwGE 114, 92) zur bayerischen Rechtslage als Einschränkung der Berufsfreiheit gerechtfertigt. Anlass zur gesetzgeberischen Überprüfung dieser vorrangig der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Einschränkung bestünde auch angesichts der durchaus massiven und breit angelegten Werbung für die Beteiligung der Bevölkerung am zugelassenen Sportwettangebot ODDSET nicht. Die Kanalisierung des menschlichen Spieltriebs in ordnungspolitisch vertretbare Bahnen könne nur dann effektiv erreicht werden, wenn für das staatliche Wettangebot offensiv und in größerem Umfang geworben werde, um auf diese Weise ein Abwandern von Spielern zu illegalen beziehungsweise ausländischen Glücksspielangeboten zu verhindern. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführerin werde durch das Niedersächsische Lotteriegesetz eine Erlaubnis in verfassungswidriger Weise vorenthalten, blieben die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis aber gemäß § 284 StGB unzulässig, ohne dass dadurch eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Situation entstünde.

2. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 sowie ferner Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 GG rügte.

Zur Begründung bezog sich die Beschwerdeführerin unter anderem auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen (insbesondere auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 – 1 BvR 223/05 –), durch die die dort angegriffenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben worden waren. Das Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung, die im Ausgangsverfahren angegriffene Untersagungsverfügung sei rechtmäßig, mit Erwägungen begründet, die vor allem im Hinblick auf das zugrundegelegte – strafrechtliche – Verbot erheblichen Einwänden unterlägen und der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht genügten.

3. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 hat das nunmehr zuständige Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung aufgehoben und für den Fall der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zugesagt.

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Im Hinblick auf diese prozessuale Erklärung und das durch sie zum Ausdruck gebrachte nicht mehr vorhandene Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung wurde das Verfahren eingestellt.

II.

1. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der erklärten Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens beantragt, dem Land Niedersachsen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung sei im Hinblick auf den stattgebenden Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 – 1 BvR 223/05 – erfolgt. Wegen des voraussichtlichen Erfolgs auch der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sei eine Rücknahme, für deren Fall allein eine Kostenübernahme zugesagt worden sei, nicht in Betracht gekommen. Da das Ministerium für den Fall einer Erledigungserklärung keine Kostenzusage habe zusagen wollen, müsse nunmehr eine Kostenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden.

2. Die Niedersächsische Landesregierung hat von einer Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung abgesehen.

III.

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Land Niedersachsen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist sinngemäß als Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung aufgrund von Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auszulegen. Neben der gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG obligatorisch vorgesehenen Erstattung der notwendigen Auslagen für den Fall, dass sich die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich begründet erweist und ihr daher stattzugeben ist, sieht das Verfassungsprozessrecht in § 34a Abs. 3 BVerfGG im Übrigen die Anordnung einer – vollen oder teilweisen – Erstattung der Auslagen aufgrund von Billigkeit vor. Hinsichtlich der Anordnung einer Erstattung der Auslagen kommt es danach grundsätzlich allein darauf an, ob besondere Billigkeitsgründe vorliegen, die sich aus der besonderen Situation eines Beschwerdeführers und aus der materiellen Prozesslage ergeben können (vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 34a Rn. 33 ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung auf Erwägungen gestützt ist, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sind und daher ein berechtigter Anlass zum Erheben der Verfassungsbeschwerde bestand (vgl. BVerfGE 81, 142 ≪156≫).

2. Die Anordnung der Erstattung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen waren bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Beschwerdeführerin durfte die Erhebung der auf einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde daher angezeigt erscheinen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verkennt insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des vom Land Niedersachsen zugelassenen Sportwettangebots ODDSET die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 GG an die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und deren Wahrung Voraussetzung für eine gerechtfertigte Untersagung sowohl der Veranstaltung als auch der Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch private Wettunternehmen und Wettvermittler ist (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276).

Die verfassungsgerichtlichen Aussagen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 treffen dabei in gleicher Weise auf die Rechtslage in Niedersachsen zu. Auch das Niedersächsische Lotteriegesetz kennt keine Regelungen, die gemäß den verfassungsrechtlichen Anforderungen eine konsequente Ausrichtung des staatlich verantworteten Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht gewährleisten. Dieses (Regelungs-)Defizit wird auch nicht durch die Regelungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. Nds. GVBl 2004, S. 165) aufgefangen, von deren unmittelbarer Geltung aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland, zu dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen vom 4. Juni 2004 (Nds. GVBl S. 163) auszugehen ist. Auch das staatliche Sportwettmonopol in Niedersachsen ist danach in seiner bisherigen Ausgestaltung als verfassungswidrig anzusehen und der mit ihm einhergehende Ausschluss anderer als der von einem nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz zugelassenen Veranstalter angebotener Sportwetten daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

 

Unterschriften

Bryde, Eichberger, Schluckebier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1853574

NPA 2009

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / 3. Vertretung des Gegners, eingeschränkte Übernahmebereitschaft
    0
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Kanzleiorganisation / 2. Persönliche Mandatserteilung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / g) "Umwandlung" in eine GmbH/Kapitalmaßnahmen bei der UG (haftungsbeschränkt)
    0
  • § 10 Sozialrecht / G. Möglichkeiten bei der Versäumung von Rechtsbehelfsfristen I – Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Beteiligung minderjähriger Kinder am Unternehmen / II. Wer vertritt den Minderjährigen?
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 12 Treuhandvertrag / I. Treuhandverhältnis
    0
  • § 12 Unternehmenskauf / (1) Selbstständige Garantien
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 3. Festsetzung des Zwangsmittels
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BVerfG 1 BvR 1054/01
BVerfG 1 BvR 1054/01

  Leitsatz (amtlich) Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.  Verfahrensgang BVerwG ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren