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BVerfG Beschluss vom 22.10.1986 - 1 BvR 1372/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung obligatorischer Nutzungsrechte mit dem Inhalt eines Nießbrauchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß der BFH entsprechend seiner dogmatisch auf eine neue Grundlage gestellten Nießbrauchs-Rechtsprechung nicht mehr die Übertragung einer Einkunftsquelle prüft, sondern gemäß § 2 Abs. 1 EStG an die Erfüllung des Tatbestandes der Einkunftserzielung anknüpft und es dabei auf eine formwirksame Bestellung des Nießbrauchs ebensowenig ankommt, wie auf die Frage, ob im Falle einer fehlenden Eintragung des Nießbrauchs auch unter nahen Angehörigen das noch nicht wirksam gewordene Rechtsgeschäft für die Bestellung zugrunde zu legen ist, weil die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 30.07.1985; Aktenzeichen VIII R 71/81)

 

Gründe

1. Die Rüge, der Bundesfinanzhof habe stillschweigend, entsprechend seiner früheren Rechtsprechung, § 5 Abs. 3 Steueranpassungsgesetz nicht angewendet, weil es sich um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen gehandelt habe, und damit gegen das Diskriminierungsverbot der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, ist nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon, daß der Bundesfinanzhof im Ergebnis ein Nutzungsrecht steuerlich ausdrücklich anerkannt hat, also nicht ersichtlich ist, wodurch der Beschwerdeführer insoweit überhaupt beschwert sein will, verkennt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer völlig, daß der Bundesfinanzhof entsprechend seiner dogmatisch auf eine neue Grundlage gestellten Nießbrauchs-Rechtsprechung nicht mehr die Übertragung einer Einkunftsquelle prüft, sondern gemäß § 2 Abs. 1 EStG an die Erfüllung des Tatbestandes der Einkunftserzielung anknüpft. Auf eine formwirksame Bestellung des Nießbrauchs kommt es ebensowenig an wie auf die Frage, ob im Falle einer fehlenden Eintragung des Nießbrauchs auch unter nahen Angehörigen das noch nicht wirksam gewordene Rechtsgeschäft für die Bestellung zugrunde zu legen ist, weil die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen; (vgl. § 41 Abs. 1 AO).

Der Bundesfinanzhof hat unter Nachweis seiner Rechtsprechung gerade auch obligatorische Nutzungsrechte mit dem Inhalt eines Nießbrauchs steuerlich ausdrücklich anerkannt.

2. Die Verfassungsbeschwerde trägt keine Gesichtspunkte vor, die hinsichtlich der einfachrechtlich zutreffenden Versagung des Sonderausgabenabzugs (vgl. § 10 Abs. 4 EStG, § 1 Abs. 4 SparPG 1970) für die 1971 vom Beschwerdeführer entrichteten Bausparbeiträge die Annahme begründen könnten, der Bundesfinanzhof habe bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite der gerügten Grundrechte außer acht gelassen (BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Die Verfassungsbeschwerde läßt jegliche kritische Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers vermissen. Der als Geschäftsmann tätige Beschwerdeführer war steuerlich beraten und konnte durch schlichten telefonischen Anruf von seinem Berater die erforderlichen Auskünfte erhalten. Er hat weder das zumindest unzutreffend ausgefüllte Antragsformular hinsichtlich der Bausparbeiträge korrigiert noch – sofern das Merkblatt entgegen den Feststellungen des Finanzgerichts nicht dem Antragsvordruck beigefügt gewesen sein sollte – die mehrfachen Hinweise in dem Vordruck auf die Erläuterungen zum Anlaß genommen, Erkundigungen einzuziehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb von Verfassungs wegen ein derart sorgloser Umgang in eigenen Angelegenheiten besondere Schutz- bzw. Billigkeitsmaßnahmen erfordern könnten.

3. Im Hinblick auf die unter Ziffer 1 und 2 dargestellten Gesichtspunkte stellt die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Mißbrauch dar, der die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 500,– DM gemäß § 34 Abs. 5 BVerfGG a.F. gebietet. Ein etwaiges Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten hat sich der Beschwerdeführer zurechnen zu lassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1566262

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