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BVerfG Beschluss vom 16.01.2002 - 1 BvR 1069/01

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Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 05.05.2001; Aktenzeichen 15 W 380/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein adoptionsrechtliches Verfahren.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der zwei nichtehelich geborenen Kinder P. (geb. 1995) und D. (geb. 1997). Ihr drittes, im Januar 1997 geborenes Kind N. verstarb am 12. März 1998. Seit ihrer Flucht aus Sri Lanka lebt die Beschwerdeführerin in einem Asylbewerberheim. Ihr Antrag auf politisches Asyl ist rechtskräftig abgelehnt worden. Die Ausländerbehörde beabsichtigt, die Beschwerdeführerin in ihre Heimat abzuschieben. Der Vater der Kinder lebt seit 1990 in Deutschland und ist als politischer Flüchtling anerkannt.

Ende 1997 wurde das Jugendamt erstmals auf die Familie der Beschwerdeführerin durch den Hinweis aufmerksam, sie sei nach der Geburt ihres dritten Kindes mit der Erziehung der Kinder überfordert. Am 12. März 1998 kam es zu einem Brand im Zimmer der Familie. Die drei Kinder waren zu diesem Zeitpunkt allein in dem verschlossenen Zimmer, während die Beschwerdeführerin in der Gemeinschaftsküche kochte. N. wurde tot aus dem Raum geborgen. Die beiden anderen Kinder erlitten Inhalationstraumata und Verbrennungen zweiten Grades. Weder die Ursache des Brandes noch die Frage, ob N. infolge des Brandes verstorben oder schon vorher tot gewesen ist, ist aufgeklärt worden.

Das Amtsgericht entzog der Beschwerdeführerin zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für P. und D. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einholung eines Sachverständigengutachtens entzog es ihr im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge und bestellte das Jugendamt zum Vormund.

Beide Kinder leben seit Juni 1998 (D.) beziehungsweise seit Oktober 1998 (P.) in Pflegefamilien. Beide Pflegefamilien streben die Adoption an. Der Vater der Kinder hat in die Adoptionen eingewilligt. Die Beschwerdeführerin verweigert die Einwilligung.

a) Auf Antrag des Jugendamtes ersetzte das Amtsgericht – nachdem die Beschwerdeführerin zum Anhörungstermin nicht erschienen war – mit Beschluss vom 26. Juli 1999 die Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Adoption ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe ihre Pflichten gegenüber den beiden Kindern im Sinne von § 1748 Abs. 1 BGB anhaltend gröblich verletzt. Sie habe diese in der Zeit von Dezember 1997 bis März 1998 verwahrlosen lassen. Die Kinder seien von ihr häufig stundenlang allein gelassen und eingesperrt worden. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin beruhe auf ihrer Gleichgültigkeit gegenüber ihren Kindern. Dies ergebe sich aus dem im Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen K. vom 12. Juni 1998. Die Beschwerdeführerin lasse danach kein echtes Bedauern hinsichtlich der Vorkommnisse des Brandtages erkennen. Auch beruhe der Rückführungswunsch nicht auf einer emotionalen elterlichen Bindung der Beschwerdeführerin zu den Kindern. Das Unterbleiben der Adoption würde den Kindern zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. Zu den Pflegeeltern bestehe eine Eltern-Kind-Bindung, die innig und fest sei.

b) Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts nach Anhörung der Beschwerdeführerin und Einholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen mit Beschluss vom 25. August 2000 auf. Der Beschwerdeführerin sei keine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung vorzuwerfen. Eine solche könne nach den bisherigen Ermittlungen nicht bejaht werden. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen fehlender Reife und wegen ihrer kindlich hilflosen Persönlichkeitsstruktur nicht dazu fähig sei, ihre Kinder verantwortungsbewusst zu erziehen. Bis zum Tage des Brandes habe das Jugendamt aber keinen Anlass zum Einschreiten gesehen. Die Erziehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die hierauf zurückzuführenden Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen der Kinder könnten allenfalls eine Trennung der Kinder von der Mutter gemäß §§ 1666, 1666 a BGB rechtfertigen, nicht aber das Abschneiden der Familien- und Verwandtschaftsbande zwischen Mutter und Kind. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Einwilligung zur Adoption der beiden Kinder zu erteilen, müsse als Ausfluss ihres Elternrechts aus Art. 6 GG respektiert werden.

c) Mit dem angegriffenen Beschluss hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Adoption der Kinder im Sinne des § 1748 BGB lägen nicht vor. Die eingeholten Gutachten zeigten überzeugend auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten gegenüber den Kindern anhaltend gröblich verletzt habe. Die existentiellen Bedürfnisse der Kinder seien nicht regelmäßig und zuverlässig befriedigt worden. Zudem seien die Kinder mit nachteiligen Folgen für ihre Entwicklung wiederholt geschlagen, allein gelassen, eingesperrt und nur unregelmäßig ernährt worden. Dabei verlange § 1748 Abs. 1 BGB nicht, dass Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern auch in der Zukunft zu erwarten seien. Zudem würde das Unterbleiben der Annahme den Kindern zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen. Wenn ein Kind – wie vorliegend – nicht bei seinen leiblichen Eltern, sondern nur in einer Pflegefamilie aufwachsen könne, gebiete es die Rücksichtnahme auf das Kindeswohl, dem Kind das Aufwachsen in Verhältnissen zu ermöglichen, die der leiblichen Eltern-Kind-Beziehung möglichst nahe kämen. Das Unterbleiben der Adoption würde dazu führen, dass die Kinder nicht in einer rechtlich abgesicherten Beziehung zu ihren Pflegeeltern aufwachsen könnten, die ihnen erst die volle Geborgenheit in ihren neuen Familien verschaffe.

2. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 GG sowie Art. 103 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die grundsätzliche Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Versagen die Eltern jedoch, dann greift das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein, wobei das Kindeswohl den Richtpunkt für diesen Auftrag des Staates bildet (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪144≫), denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 ≪371≫). Das Kindeswohl ist damit Maßstab der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 ≪188≫). Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption des Kindes ist deshalb in Fällen eines besonders schwerwiegenden Versagens der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern eine im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramtes (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪150≫). Sie gibt dem Kind in Fällen, in denen seinen leiblichen Eltern die elterliche Sorge dauerhaft entzogen ist, die Möglichkeit, in einer Familie aufzuwachsen, die die Funktion des natürlichen Verbandes übernimmt und ihm das Gefühl ungestörter familiärer Zugehörigkeit vermitteln kann, und ist nach erzieherischen und vor allem entwicklungspsychologischen Erkenntnissen einem dauerhaften Pflegekindschaftsverhältnis vorzuziehen (vgl. BVerfGE 79, 51 ≪65≫; Staudinger/Coester, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1666 Rn. 189 m.w.N.).

b) Danach ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschluss lässt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhen.

aa) Es verstößt nicht gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass das Oberlandesgericht das Vorliegen einer anhaltenden und gröblichen Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Kind bejaht hat. Die Beschwerdeführerin hat bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern in besonders schwerwiegender Weise versagt. Sie ist den körperlichen und emotionalen Grundbedürfnissen der Kinder, deren Erfüllung zu den unabdingbaren Elementen elterlicher Verantwortung gehört, über einen längeren Zeitraum nachhaltig nicht nachgekommen.

Beide Kinder sind nach den gerichtlichen Feststellungen in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin für sie Verantwortung trug, nur unregelmäßig ernährt worden, durften ihren Bewegungsdrang nicht ausleben und wurden von ihr nicht vor Schlägen des Vaters geschützt. Aufgrund dessen leiden die Kinder nach dem Ergebnis der Sachverständigengutachten an ganz erheblichen Ängsten, verlassen, geschlagen oder eingesperrt zu werden. Bei einem der Kinder sind regelrechte Panikattacken aufgetreten, wenn es Hungergefühle verspürt. Dass das Oberlandesgericht aufgrund dieser Erkenntnisse das Vorliegen einer anhaltenden gröblichen Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern bejaht hat, lässt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende rechtliche Würdigung des Sachverhalts erkennen.

bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, das Unterbleiben der Adoption würde den Kindern zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es hat sich vielmehr in verfassungsrechtlich gebotener Weise mit den negativen Folgen einer unterbliebenen Adoption für die Kinder auseinander gesetzt und hat davon ausgehen dürfen, dass unter Berücksichtigung des Wohls beider Kinder ihre Adoption durch die Pflegeeltern ihrem Belassen in einem Dauerpflegeverhältnis zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile vorzuziehen ist, weil die Adoption regelmäßig eine bessere Grundlage für die Integration von Kindern in ihre neue Familie darstellt.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267188

FamRZ 2002, 535

FuR 2002, 187

ZfJ 2002, 295

ZFE 2002, 0

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