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BVerfG Beschluss vom 12.12.1978 - 1 BvR 1168/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge an Deutschgläubige Gemeinschaft e. V. keine Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beiträge an den Verein „Deutschgläubige Gemeinschaft e. V.” sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

2. Der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV folgend, darf eine steuerliche Vergünstigung auf solche Religions- und Weltanschauungsgesellschaften beschränkt werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; WRV Art. 137 Abs. 5, 7

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 21.10.1977; Aktenzeichen VI B 73/77)

FG Düsseldorf (Urteil vom 15.02.1977; Aktenzeichen I 209/74 E)

 

Gründe

Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder die angegriffene Ablehnung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts, seine Beiträge an die Deutschgläubige Gemeinschaft e. V. als abzugsfähig anzuerkennen, noch die in § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG normierte Beschränkung der abzugsfähigen Sonderausgaben verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Schriftsatz des ursprünglich Bevollmächtigten vom 14.Oktober 1978, der berücksichtigt worden ist, nachdem der Beschwerdeführer sich ihn zu eigen gemacht hat.

Die im Ausschluß des Beschwerdeführers liegende Differenzierung gegenüber den begünstigten Personengruppen läßt sich insbesondere mit Art. 3 GG vereinbaren. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, gebietet das Grundgesetz nicht, daß der Staat alle Religions- und Weltanschauungsgesellschaften steuerlich schematisch gleichbehandelt (BVerfGE 19, 129 [134 f.]). Er darf vielmehr, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV folgend, eine steuerliche Vergünstigung auf solche Religions- und Weltanschauungsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Dann bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, nur den Mitgliedern von Gesellschaften öffentlichen Rechts zu gestatten, Zuwendungen an Religions- und Weltanschauungsgesellschaften als Sonderausgaben abzusetzen. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seines Glaubens benachteiligt, sondern – ebenso wie alle anderen Mitglieder privatrechtlich organisierter Religionsgesellschaften – wegen der Organisationsform seiner Glaubensgemeinschaft von einer Vergünstigung ausgeschlossen, die lediglich dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Geldleistung auf gesetzlicher Verpflichtung beruht und es sich nicht nur um freiwillig geleistete Beiträge handelt. Die Differenzierung erscheint hinreichend sachgerecht. Diese Ansicht wird im Ergebnis in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend vertreten (BFH, BStBl. 1970 II, S. 11 [14]; BStBl. 1973 II, S. 850 [851]; BStBl. 1975 II, S. 708 [710]; FG Hannover, EFG 1966, S. 270; FG Berlin, EFG 1978, S. 278 [279]; Littmann, Einkommensteuerrecht 1974, § 10 EStG, Rdnr. 78; vgl. auch Herrmann/Heuer, Einkommensteuer Bd. 4, Stand: Oktober 1977, § 10 EStG Rdnr. 204).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621140

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