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BVerfG Beschluss vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 18.07.2011; Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/10)

Bayerischer AGH (Urteil vom 15.11.2010; Aktenzeichen BayAGH I - 1/10)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beschwerdeführerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter zwei Rechtsanwälte sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1), sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zuzulassen, ist von der Rechtsanwaltskammer abgelehnt worden.

Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Klage mit dem Hauptantrag, die Rechtsanwaltskammer zur Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1) als Rechtsanwaltsgesellschaft zu verpflichten. Hilfsweise beantragten sie, über den Antrag auf Zulassung neu zu entscheiden, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG zulässig sei. Nachdem der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen hatte, wies der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete Berufung der Beschwerdeführerinnen zurück. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin zu 1) könne nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, weil sie als Kommanditgesellschaft nicht wirksam gegründet sei. Es handele sich um eine fehlgeschlagene Gesellschaft. Gemäß § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müsse der Gesellschaftszweck einer Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Aus § 2 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folge jedoch, dass die von der Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigte Tätigkeit eines Rechtsanwalts kein Gewerbe sei. Auch handelsrechtlich betreibe die Beschwerdeführerin zu 1) kein Gewerbe. Der Gewerbebegriff in der Bundesrechtsanwaltsordnung und im Handelsgesetzbuch sei derselbe. Der Gesetzgeber habe eine einheitliche Auslegung gewollt und die freien Berufe ausdrücklich nicht dem Handelsrecht unterstellt (Hinweis auf BTDrucks 13/8444, S. 33).

Die Beschwerdeführerin zu 1) habe ihren satzungsmäßigen Gesellschaftszweck zwar auf solche gewerbliche Tätigkeiten, „die von Rechtsanwälten üblicherweise ausgeübt werden (z.B. Treuhandtätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Insolvenzverwaltungen u.ä.)” erweitert. Die Einordnung als Handelsgewerbe richte sich aber nach dem Gesamtbild des Betriebs. Die nichtgewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsgesellschaft präge ihr Erscheinungsbild.

Es verstoße auch nicht gegen Grundrechte, dass die Beschwerdeführerin zu 1) nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden könne. Ein verfassungsverbürgtes Recht, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu können, auch wenn diese vom Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen sei, gebe es nicht. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit verschiedene von der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehene Gesellschaftstypen zur Verwirklichung der Berufsfreiheit zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese Gesellschaftstypen seien aber im Unterschied zur Kommanditgesellschaft gesetzlich nicht zweckbeschränkt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit der für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gesetzlich eingeschränkt zugelassenen Rechtsform der GmbH & Co. KG liege darin nicht. Deren Berufsausübung in Form einer Handelsgesellschaft sei schon reichsgesetzlich anerkannt gewesen und entspreche dem seit dieser Zeit geprägten Berufsbild. Die besondere Bedeutung der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung habe demgegenüber das Berufsbild der Rechtsanwälte geprägt, weswegen der Gesetzgeber ihnen die gewerblich geprägten Rechtsformen der Handelsgesellschaften bisher nicht zur Verfügung gestellt habe.

2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.

Zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört es, dass ein Beschwerdeführer den Vorgang, aus dem sich die angebliche Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert darlegt (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫). Dabei hat er auch aufzuzeigen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫). Er muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386 f.≫). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪345≫; 105, 252 ≪264≫).

1. Gemessen daran macht die Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend deutlich.

a) Unklar bleibt schon, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Beschwerdeführerin zu 1) wendet. Nicht erkennbar ist, ob die Grundrechtsverletzung im Zusammenspiel der Regelung aus § 2 BRAO mit §§ 105, 161 HGB, dem Fehlen einer § 27 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und § 49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vergleichbaren gesetzlichen Zulassung für die Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft oder in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof jeder der genannten Normen oder einer bestimmten Norm gesehen wird.

Zum anderen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufsrecht generell an Rechtsanwaltsgesellschaften stellt. Angaben zu den Gesellschafter- und Gesellschaftsstrukturen der Beschwerdeführerinnen fehlen fast vollständig, obwohl die hierfür geltenden berufsrechtlichen Anforderungen tragender Bestandteil des angegriffenen Bescheids der Rechtsanwaltskammer sind. Ausführungen hierzu wären erforderlich gewesen, denn Beschränkungen der Rechtsformwahlfreiheit, die diese an bestimmte strukturelle Voraussetzungen binden, sind verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres zu beanstanden. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können durch die erwerbswirtschaftliche Prägung weiterer Tätigkeiten der Gesellschaft gefährdet werden. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Solchen Gefahren zu wehren, ist im Interesse der Rechtspflege und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft geboten und erkennbares Ziel des § 2 Abs. 2 BRAO (vgl. BVerfGE 87, 287 ≪329≫). Aus diesem Grund ist die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften nach §§ 59c ff. BRAO davon abhängig, ob die Gesellschaft ihrer inneren Struktur nach hinreichende Gewähr dafür bietet, dass diese Gefahren abgewehrt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den §§ 59c ff. BRAO um rechtsformunabhängige, generell notwendige Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2005 – AnwZ (B) 27/03, 28/03 –, NJW 2005, S. 1568 ≪1571≫).

Da die Beschwerdeführerin zu 1) keinen näheren Aufschluss über die angestrebte gesellschaftsrechtliche Konstruktion gibt, ist nicht nachvollziehbar, ob die angestrebte Rechtsform den §§ 59c ff. BRAO genügt. Im Gegenteil sprechen Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist. Aus § 59e Abs. 1 BRAO ergibt sich, dass eine Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft nur dann zuzulassen wäre, wenn sie ausschließlich aus Berufsträgern oder gleichgestellten Personen bestünde. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht, denn ihre Komplementärin, die Beschwerdeführerin zu 2), strebt eine eigene Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft gegenwärtig nicht mehr an. Weder gegen die Beschränkung des Kreises der Gesellschafter durch § 59e Abs. 1 BRAO noch gegen das – ansonsten einschlägige – Beteiligungsverbot für Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 59c Abs. 2 BRAO sind verfassungsrechtliche Bedenken dargetan.

b) Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin zu 1) sind auch im Einzelnen nicht substantiiert erhoben. Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht können vom Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfang, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht bei seiner Entscheidung Verfassungsrecht verletzt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung darauf beruht, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat (BVerfGE 1, 418 ≪420≫; 7, 198 ≪207 ff.≫; 18, 85 ≪92 f.≫). Daran gemessen ist eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt.

aa) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den juristischen Personen der Limited, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung rügt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass diese Gesellschaftsformen, anders als die Kommanditgesellschaft, nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein müssen. Wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen wäre darzulegen gewesen, dass und wieso eine vergleichbare Lage zu dieser Vergleichsgruppe dennoch gegeben ist. Hierzu führt die Beschwerdeführerin zu 1) lediglich unter Verweis auf eine der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügte rechtswissenschaftliche Abhandlung aus, dass das Argument der Zweckbeschränkung nicht weiter führe und dass nach ihrer Auslegung des § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Handelsgewerbe nicht mehr zwingend erforderlich sei. Angesichts des klaren anderslautenden Wortlauts von § 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB und der diesbezüglich sorgfältig begründeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die knappen Ausführungen zur Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin zu 1) für eine genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend.

bb) Auch soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der berufsrechtlich eingeschränkt zulässigen Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG rügt, fehlt es ihren Ausführungen an einer hinreichenden Begründung.

Die Beschwerdeführerin zu 1) legt zunächst nicht dar, welche Vergleichsgruppen ungleich behandelt werden, sondern stellt ohne Festlegung sowohl auf die Berufsträger als auch auf die Kommanditgesellschaft ab. Maßgeblich kann indes nur die Gesellschaft selbst sein, weil sie eine eigene, von den Zulassungen der dahinterstehenden Berufsträger unabhängige, berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erstrebt (vgl. BVerfGE 102, 197 ≪211≫). Nur sie ist – in Gestalt der Beschwerdeführerin zu 1) – auch Beteiligte der Verfassungsbeschwerde. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin zu 1) mit Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfer-Kommanditgesellschaften ist allerdings nicht erkennbar. Kommanditgesellschaften ist es nach der gegenwärtigen Gesetzeslage generell verwehrt, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Auch eine bereits als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG bestehende Kommanditgesellschaft kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, selbst wenn sie – wie von der Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigt – gewerblich als Treuhänderin tätig ist. Andererseits steht es auch der Beschwerdeführerin zu 1) frei, im Rahmen der berufsrechtlichen Anforderungen eine Zulassung als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-Kommanditgesellschaft zu erhalten, wenn sie sich wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das Handelsregister eintragen lässt.

Selbst wenn es auf die hinter der Beschwerdeführerin zu 1) stehenden Berufsträger als Vergleichsgruppe ankäme, wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch der Berufsträger mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1) ausschließlich Rechtsanwälte sind. Ihre Identität – außer derjenigen der Beschwerdeführerin zu 2) – wird nicht mitgeteilt. Der Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, ob die beabsichtigte GmbH & Co. KG vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen genügt, wie sie §§ 27, 28 WiPrO und §§ 49, 50, 50a StBerG an die Gesellschafts- und Gesellschafterstruktur im Fall der Wirtschaftsprüfer- oder SteuerberatungsKommanditgesellschaft stellen. Die Gesellschafts- und Gesellschafterstrukturen der Beschwerdeführerinnen werden von diesen nicht offen gelegt.

cc) Soweit eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht genügend begründet.

Bei ihrer Rüge, für den Eingriff in die Berufsfreiheit fehle es an der gesetzlichen Grundlage, lässt die Beschwerdeführerin zu 1) außer Acht, dass der Bundesgerichtshof seine Auffassung, § 161 Abs. 1 HGB und § 2 Abs. 2 BRAO stünden einer Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1) entgegen, auf dem Weg der Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze gewonnen hat. Darin liegt jedenfalls keine richterliche Rechtsschöpfung, sondern allenfalls Rechtsfortbildung auf gesetzlicher Grundlage, womit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt ist.

Ebenfalls nicht hinreichend begründet ist das Vorbringen, wonach der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin zu 1) leitet ihre Ansicht, dass Gemeinwohlgründe zur Beschränkung ihrer Berufsfreiheit fehlten, vergleichend von anderen Berufsgruppen und Gesellschaftsformen ab. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gefahren, die eine spezifisch gewerbliche Tätigkeit anwaltlicher Berufsträger für die Rechtspflege bringen kann, fehlt. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu 1), dass ihr völlige Freiheit der freiberuflichen Berufsausübung zukomme und sie auch in ihrer Anwaltskanzlei ausschließlich gewerblich tätig werden könne, greift zu weit. Unentbehrlich für die Ausübung des Anwaltsberufs ist rechtlicher und tatsächlicher Handlungsspielraum (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO). Der Rechtsanwaltsberuf muss in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden. Dieses Erfordernis ist vom gesetzgeberischen Ziel geleitet, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts zu gewährleisten. Es ist dazu geeignet und auch erforderlich, die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen (BVerfGE 87, 287 ≪323≫).

Auch ihre Behauptung, dass die Abgrenzung zwischen Gewerbe und freiem Beruf unstreitig unbestimmt sei und sich die Tätigkeit von Rechtsanwälten und anderen Gewerbetreibenden in den letzten Jahrzehnten weitgehend angenähert habe, führt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht genügend aus. Unterschiede oder Gemeinsamkeiten gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten wären näher darzulegen gewesen; denn die freien Berufe sind gegenüber den Gewerbetreibenden weiterhin durch eine Reihe von Besonderheiten in der Ausbildung, der staatlichen und berufsautonomen Regelung ihrer Berufsausübung, ihrer Stellung im Sozialgefüge, der Art und Weise der Erbringung ihrer Dienstleistungen und auch des Einsatzes der Produktionsmittel Arbeit und Kapital geprägt (vgl. BVerfGE 120, 1 ≪31≫).

2. Auch die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist mangels genügender Begründung unzulässig.

Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin zu 2) ist nicht ausreichend dargelegt. Insoweit wird nur mitgeteilt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die Komplementärin der Beschwerdeführerin zu 1) handelt. Lediglich aus den Anlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu 2) einen eigenen Zulassungsantrag als Rechtsanwaltsgesellschaft im Berufungsverfahren zunächst betrieben, dann aber nicht weiter verfolgt hat. Eine mögliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit scheidet hiernach aus, weil die Beschwerdeführerin zu 2) ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr anstrebt und andere beabsichtigte Gesellschaftszwecke nicht dargetan sind. Zu einer möglichen Verletzung anderer Grundrechtspositionen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit eines „Geschäftsführers” oder „Kaufmanns” fehlt es gleichfalls an Vorbringen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Gaier, Paulus, Britz

 

Fundstellen

Haufe-Index 2909288

NJW 2012, 993

NWB 2012, 545

GmbH-StB 2012, 109

NZG 2012, 343

StuB 2012, 375

ZIP 2012, 367

AnwBl 2012, 192

GewArch 2012, 306

GmbHR 2012, 341

NJW-Spezial 2012, 127

NWB direkt 2012, 157

BRAK-Mitt. 2012, 77

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