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BSG Urteil vom 27.10.1966 - 3 RK 35/63

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Verjährung

 

Orientierungssatz

1. Das von einem Arbeitnehmer früher nach RVO § 405 Abs 2 aF beim Versicherungsamt eingeleitete Verfahren, bei dem es um die Frage ging, ob eine KK berechtigt ist, bereits von ihr erstattete Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer wieder zurückzufordern, war keine Maßnahme, welche die Verjährung (RVO § 29 Abs 1) einer Beitragsforderung der KK gegen den Arbeitgeber unterbrochen hätte.

2. Beitragsstreitverfahren nach RVO aF § 405 Abs 2, die mit Inkrafttreten des SGG nicht gemäß § 215 Abs 2 auf das SG übergingen, sind als vor dem 1954-01-01 "anderweitig erledigt" zu betrachten; die den gegenstand bildenden Beitragsforderungen verjährten spätestens mit Ablauf des 1955-12-31.

 

Normenkette

RVO § 29 Abs. 1 Fassung 1924-12-15, § 405 Abs. 2 Fassung 1924-12-15; SGG § 215 Abs. 2 Fassung 1953-09-03

 

Fundstellen

RegNr, 12798

Das Beitragsrecht Meuer, 61 A 11 a 7 (ST1)

USK, 6665 (ST1-2)

SozEntsch BSG 2/1 § 29, Nr 14 (ST1)

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