Beteiligte
…, Kläger und Revisionsbeklagter, Bevollmächtigter: … |
…, Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von Januar 1957 bis Dezember 1958 berechtigt ist.
Der 1914 geborene Kläger ist Volksdeutscher aus Rumänien. Er war dort als Tischler selbständig. Nach Kriegsende wurde er vertrieben; er ist Inhaber eines Ausweises A für Vertriebene und Flüchtlinge und war anschließend bis Februar 1952 in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt. Dann wanderte er in die Vereinigten Staaten aus und erwarb deren Staatsangehörigkeit. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 1. März 1983 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, das sie später mehrmals neu feststellte.
Anfang 1982 hatte der Kläger einen Antrag auf Nachentrichtung gemäß Art 2 § 52 Abs 1 Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) gestellt, die Beklagte jedoch gebeten, eine Entscheidung darüber bis zur Klärung des Versicherungsverlaufs zurückzustellen. Nach Erteilung des Altersruhegeldbescheides kam der Kläger auf sein Nachentrichtungsbegehren zurück. Die Beklagte ließ ihn mit bindend gewordenem Bescheid vom 18. Oktober 1983 zur Nachentrichtung für verschiedene, mit dem 31. Dezember 1956 endende Zeiten zu. Mit der Zeit ab 1. Januar 1957 befaßte sich der Bescheid nicht ausdrücklich. Der Kläger entrichtete für einen Teil der ihm bis Ende 1956 zur Verfügung gestellten Zeiten, nämlich für die Zeiten von Februar 1930 bis Dezember 1931 und von März 1952 bis Dezember 1956, zusammen für 81 Monate Beiträge nach, die die Beklagte auch rentensteigernd berücksichtigte.
Im Jahre 1984 machte der Kläger geltend, ein anderer Rentenversicherungsträger lasse die Nachentrichtung nach Art 2 § 52 Abs 1 Satz 2 ArVNG auch für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 zu. Er bat daher um Überprüfung des Bescheides vom 18. Oktober 1983 und beantragte die Zulassung zur Nachentrichtung für weitere Zeiten ab Januar 1957. Die Beklagte lehnte eine solche Nachentrichtung mit Bescheid vom 17. September 1984 ab. Sie vertrat die Auffassung, daß die Versicherten, die wie der Kläger vom 1. Januar 1957 an nach Art 2 § 52 Abs 1 Satz 1 ArVNG zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen seien, diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen hätten, nicht mehr zur Nachentrichtung nach Satz 2 dieser Vorschrift berechtigt seien. Hierfür berief sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1982 (SozR 5750 Art 2 § 52 Nr 6). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1985).
Der Kläger hat beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verurteilen, ihn zur Nachentrichtung für die Zeit von Januar 1957 bis Dezember 1958 zuzulassen. Das SG hat der Klage durch Urteil vom 23. Dezember 1985 stattgegeben, das Landessozialgericht (LSG) Hamburg die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 14. Oktober 1986 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe es in dem angefochtenen Bescheid vom 17. September 1984 zu Unrecht abgelehnt, den früheren Bescheid vom 18. Oktober 1983 hinsichtlich der Zeit nach 1956 zurückzunehmen und den Kläger auch insoweit zur Nachentrichtung zuzulassen. Aus dem Wortlaut des Art 2 § 52 Abs 1 ArVNG und aus seinem Sinn, Vertriebenen für eine verlorene Existenz als Selbständige einen Ausgleich durch Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bieten, ergebe sich die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung des Nachentrichtungsrechts nicht. Auch sei hier die Ausübung des Nachentrichtungsrechts anders als in anderen Nachentrichtungsvorschriften nicht an eine Ausschlußfrist geknüpft. Das erwähnte Urteil des erkennenden Senats stütze die Auffassung der Beklagten nicht.
Die Beklagte hat gegen daß Urteil die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt, mit der sie geltend macht: Die Regelungen des Satzes 1 des Art 2 § 52 Abs 1 ArVNG über die Berechtigung zur laufenden freiwilligen Versicherung und des Satzes 2 dieser Vorschrift über die Berechtigung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge seien im Zusammenhang zu sehen: Vertriebenen Selbständigen wie dem Kläger habe ein Versicherungsschutz in der Weise ermöglicht werden sollen, daß sie von 1957 an laufend freiwillige Beiträge entrichten und, weil sie in der Zeit davor zur freiwilligen Versicherung nicht berechtigt gewesen seien, die dadurch bedingten Lücken im Versicherungsverlauf durch die Nachentrichtung von Beiträgen schließen. Dagegen sei es mit dem Sinn der Vorschrift unvereinbar, die Nachentrichtung auch für solche Zeiten zuzulassen, die - wie beim Kläger die Jahre 1957 und 1958 - schon damals mit freiwilligen Beiträgen hätten belegt werden können. Die Auffassung des LSG führe zu einer ungerechtfertigten und sogar verfassungsrechtlich bedenklichen Begünstigung von Versicherten, die die Gelegenheit zur laufenden freiwilligen Versicherung ungenutzt gelassen hätten und sich erst später die Vorteile einer Beitragsentrichtung durch eine Nachentrichtung sichern wollten. Ihre (der Beklagten) Auffassung entspreche dem erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts.
Die Beklagte beantragt,die Urteile des LSG vom 14. Oktober 1986 und des SG vom 23. Dezember 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Als 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat es in dem angefochtenen Bescheid entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, den Kläger nach Art 2 § 52 Abs 1 Satz 2 ArVNG zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Jahre 1957 und 1958 zuzulassen.
Es kann offenbleiben, ob bereits in dem früheren Bescheid vom 18. Oktober 1983, in dem die Beklagte die Nachentrichtung nur für die Zeit bis Ende 1956 zugelassen und die Zeit ab 1957 jedenfalls ausdrücklich nicht erwähnt hatte, eine Ablehnung der Nachentrichtung für die Zeit ab 1957 zu erblicken ist. Geht man hiervon mit dem LSG aus, so richtet sich die Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 Abs 2 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB 10); um einen Bescheid im Sinne des Abs 1 dieser Vorschrift handelte es sich entgegen der Auffassung des LSG bei dem früheren Bescheid nicht, da durch ihn Beiträge nicht "erhoben" worden sind, sondern über die Berechtigung zur Nachentrichtung entschieden worden ist. Die spätere, im angefochtenen Bescheid vom 17. September 1984 versagte Rücknahme kam für die Zeit ab 1957 nur in Betracht, wenn die frühere Ablehnung der Nachentrichtung für die Zeit von 1957 an deswegen rechtswidrig war, weil der Kläger auch für die Zeit ab 1957 nachentrichtungsberechtigt war. Hiervon hängt die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 17. September 1984 aber auch dann ab, wenn in dem ursprünglichen Bescheid vom 18. Oktober 1983 über das Recht auf Nachentrichtung für die Zeit ab 1957 noch nicht entschieden worden ist und es sich deshalb bei dem Bescheid vom 17. September 1984 insofern um einen Erstbescheid handelt. Eine früher etwa erfolgte Ablehnung der Nachentrichtung im Bescheid vom 18. Oktober 1983 war ebenso rechtmäßig wie die Ablehnung in einem Erstbescheid. Denn dem Kläger steht für die Jahre 1957 und 1958 ein Nachentrichtungsrecht nach Art 2 § 52 Abs 1 Satz 2 ArVNG nicht zu.
Nach Art 2 § 52 Abs 1 Satz 1 ArVNG, der ursprünglich idF des Gesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 45) seit dem 1. Januar 1957 galt und später die jetzt geltende Neufassung durch Art 2 § 1 Nr 10 Buchst a des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) erhielt, können sich ua vertriebene Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiterversichern. Der Kläger war nach dieser Vorschrift in den Jahren 1957 und 1958 zur Weiterversicherung berechtigt. Dieses ist unter den Beteiligten nicht umstritten. Ob er die allgemeinen Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung erfüllte, war unerheblich, da nach der ausdrücklichen Regelung in Art 2 § 52 Abs 1 Satz 1 ArVNG das Weiterversicherungsrecht nach dieser Vorschrift auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen des § 1233 RVO nicht vorliegen. Der Kläger hat von der Möglichkeit der laufenden freiwilligen Versicherung für die Jahre 1957 und 1958 jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Ob er gleichwohl ein Recht hat, nunmehr noch freiwillige Beiträge für die beiden genannten Jahre gemäß Satz 2 des § 52 Abs 1 ArVNG nachzuentrichten, ist im vorliegenden Rechtsstreit allein umstritten. Nach dieser Vorschrift können die nach Satz 1 zur Weiterversicherung berechtigten Vertriebenen abweichend von der Regelung des § 1418 RVO für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück Beiträge nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat. Dem Kläger steht dieses Nachentrichtungsrecht für die Jahre 1957 und 1958 nicht zu, weil er sich in diesen Jahren nach Satz 1 weiterversichern konnte.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1982 (SozR 5750 Art 2 § 52 Nr 6) näher ausgeführt, daß die Nachentrichtungsregelung des Satzes 2 nicht isoliert anzuwenden ist, sondern, wie die Beklagte mit Recht ausführt, im Zusammenhang mit dem Weiterversicherungsrecht des Satzes 1 zu sehen ist. Zwischen beiden Regelungen besteht eine zeitliche Abgrenzung und Verknüpfung derart, daß, soweit für Zeiten im Wege der Weiterversicherung laufend Beiträge entrichtet werden konnten, ein Nachentrichtungsrecht nicht besteht, das hier allein der Schließung früherer, durch das Fehlen eines Rechts auf Weiterversicherung bestehender Lücken dient. Auch bei einem solchen Verständnis des Verhältnisses von Weiterversicherungsrecht und Nachentrichtungsrecht zueinander wird den vertriebenen Selbständigen eine lückenlose Beitragsentrichtung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und damit eine volle Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik ermöglicht. Der Senat hat in seinem Urteil auch bereits dargelegt, daß das Fehlen eines Endzeitpunktes, bis zu dem Beiträge nachentrichtet werden können, in Satz 2 damit zu erklären ist, daß auch die vertriebenen Selbständigen berücksichtigt werden sollten, die - unter Umständen erst lange - nach 1956 ins Inland kommen und die bei der Festsetzung einer datumsmäßigen Begrenzung des Nachentrichtungsrechts von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden wären. Hiermit erklärt sich auch, daß das Gesetz eine Ausschlußfrist für die Ausübung des Nachentrichtungsrechts hier nicht enthält. Daß die Nachentrichtung auch für solche Zeiten zulässig sein soll, für die aufgrund einer Weiterversicherung nach Satz 1 Beiträge hätten entrichtet werden können, der Versicherte von diesem Recht aber keinen Gebrauch gemacht hat, kann demgegenüber aus dem Fehlen einer zeitlichen Begrenzung des Nachentrichtungsrechts entgegen der Ansicht des LSG nicht hergeleitet werden. Der Senat hält deshalb an seiner Entscheidung zum Verhältnis der - lediglich subsidiären - Regelung in Satz 2 zu der in Satz 1 des Art 2 § 52 Abs 1 ArVNG getroffenen auch nach erneuter Prüfung fest.
Allerdings betraf das erwähnte Urteil des Senats einen Sachverhalt, in dem der vertriebene Selbständige sich zunächst nach Satz 1 für vier Jahre (1957 bis 1960) weiterversichert, die freiwillige Versicherung dann nicht fortgesetzt hatte und später die anschließende Zeit (ab 1961) im Wege der Nachentrichtung mit Beiträgen belegen wollte. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte dagegen die auch ihm ab 1957 offenstehende Weiterversicherung von vornherein nicht durchgeführt. Aus dem früheren Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, daß eine Nachentrichtung nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine Weiterversicherung zunächst begonnen, später aber nicht fortgesetzt worden ist. Vielmehr ist ein derartiger Ausschluß des Nachentrichtungsrechts erst recht geboten, wenn ein Versicherter wie der Kläger die Weiterversicherungsmöglichkeit überhaupt nicht genutzt hat. Es wäre aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen, dem Kläger des vorliegenden Verfahrens die Nachentrichtung für die Jahre 1957 und 1958 zu gestatten, während sie dem Kläger jenes früheren Verfahrens, der von der Weiterversicherung immerhin für vier Jahre Gebrauch gemacht hatte, für die anschließende Zeit versagt worden ist.
Das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 - 12 RK 9/87 - (zur Veröffentlichung bestimmt) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Dort hat der Senat entschieden, daß ein Versicherter von der Nachentrichtung nach Nr 7 Buchst c des Schlußprotokolls zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil er in der Zeit, für die er jetzt Beiträge nachentrichten will, als Verfolgter nach § 9 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) laufend freiwillige Beiträge hätte entrichten können. Der Senat sieht, wie dort näher ausgeführt, den entscheidenden Unterschied der beiden Sachverhalte darin, daß in jenem Verfahren das Nachentrichtungsrecht und das Recht auf laufende freiwillige Weiterversicherung verschiedenen, grundsätzlich voneinander unabhängigen Regelungsbereichen angehören. Während dort das Nachentrichtungsrecht das allgemeine Recht auf Weiterversicherung für eine Zeit ergänzt, in der dieses vorübergehend nicht bestanden hat, beruhte das im Nachentrichtungszeitraum bestehende Recht auf Weiterversicherung auf dem Sonderrecht für Verfolgte in § 9 WGSVG. Für diesen Fall bestand keine Rechtsgrundlage dafür, dem dortigen Kläger die Nachentrichtung deswegen zu versagen, weil er die sonderrechtliche Gelegenheit zur laufenden freiwilligen Versicherung nicht wahrgenommen hatte. Hier gehören demgegenüber das Recht auf laufende freiwillige Versicherung und das Recht auf Nachentrichtung demselben Regelungsbereich an und sind sogar in derselben Vorschrift (Art 2 § 52 Abs 1 ArVNG) enthalten. Deswegen ist es hier geboten, beide Rechte im Zusammenhang zu sehen und einen Ausschluß des Nachentrichtungsrechts für Zeiten anzunehmen, in denen die laufende freiwillige Versicherung zulässig war. Aus ähnlichen Gründen hat der Senat bereits in anderen Fällen ein nochmaliges Nachentrichtungsrecht nicht für gegeben erachtet, wenn in demselben Regelungszusammenhang schon ein entsprechendes Nachentrichtungsrecht bestanden hatte. Dieses ist in dem Urteil vom 22. Oktober 1987 - 12 RK 9/87 - unter Hinweis auf die Entscheidungen in SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 52 und in SozR 5070 § 10a Nr 15 dargelegt.
Auf die Revision der Beklagten waren hiernach die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen