Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. September 1995 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist die Unternehmerpflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht für den Tierarzneimittelhandel der Kläger streitig.
Sie betreiben als selbständige Tierärzte eine Gemeinschaftspraxis. Außerdem haben sie für den Einkauf und die Abgabe von Tiermedikamenten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet. Sie übt ihr Unternehmen räumlich getrennt von der im gleichen Haus gelegenen Tierarztpraxis aus. Tierärztliche Dienstleistungen sind im Rahmen der Gesellschaft nicht erlaubt. Gewerbesteuerrechtlich wird aufgrund dieser Konstellation nur die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfaßt.
Die Beklagte nahm die Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1988 als Betreiber eines Tierarzneimittelhandels in ihr Unternehmerverzeichnis auf, erteilte einen Mitgliedschein und forderte zugleich die Beiträge an (Bescheid vom 11. März 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1992). Dabei stützte sich die Beklagte auf Stellungnahmen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein, der Deutschen Tierärzteschaft eV, und des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte eV.
Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat die Klage abgewiesen. Soweit die Kläger den Tierarzneimittelhandel betrieben, seien sie im Veterinärwesen tätig und damit auch pflichtversichert. Eine analoge Ausdehnung der Vorschrift des § 541 Abs 1 Nr 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Versicherungsfreiheit für Apotheker sei auf den Tierarzneimittelhandel nicht möglich (Urteil vom 16. November 1993).
In Übereinstimmung mit dem SG ist das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger auch mit dem den Tierarzneimittelhandel betreffenden Teil ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig seien. Die Beklagte habe sie deshalb zutreffend zu entsprechenden Beiträgen veranlagt. Sowohl als Tierärzte als auch als Unternehmer des Tierarzneimittelhandels gehörten sie zu der Personengruppe der im Veterinärwesen Tätigen. Zum Verkauf von Tiermedikamenten nach dem Arzneimittelgesetz seien sie nur wegen ihrer Qualifikation als Tierärzte berechtigt. Eine Gleichstellung der Kläger mit Apothekern komme nicht in Betracht (Urteil vom 22. September 1995).
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision machen die Kläger geltend, ihr Tierarzneimittelhandel sei nicht als Bestandteil der tierärztlichen Tätigkeit anzusehen, da mit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei natürlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein nach Art und Gegenstand vom Veterinärwesen separates Unternehmen bestehe, das daher der Versicherungspflicht nicht unterliege. Es handele sich zumindest um eine dem Apotheker gleichgestellte Tätigkeit.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. September 1995 und des Sozialgerichts Schleswig vom 16. November 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1992 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Kläger auch mit dem Tierarzneimittelhandel in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert waren und die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger sie zu Recht zu entsprechenden Beiträgen veranlagt hat.
Mit dem Tierarzneimittelhandel übten die Kläger eine selbständige Tätigkeit im Veterinärwesen iS von – dem hier für Beitragsforderungen bis 31. Dezember 1996 noch anwendbaren – § 539 Abs 1 Nr 7 RVO aus. Denn der Handel mit Tiermedikamenten dient der gesundheitlichen Betreuung von Tieren, so daß diese Tätigkeit schon deshalb dem Veterinärwesen zuzuordnen ist. Hinzu kommt, daß die Kläger den Arzneimittelhandel nur aufgrund ihrer kurativen Tätigkeit als Tierärzte ausüben können. Nach § 43 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) sind Arzneimittel grundsätzlich apothekenpflichtig. Sie dürfen – sofern keine Freigabe nach §§ 44, 45 Arzneimittelgesetz erfolgt ist – im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Für Tierärzte wurde durch § 43 Abs 4, 5 Arzneimittelgesetz eine Sonderregelung geschaffen. Danach dürfen Arzneimittel auch durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig gehalten werden. Gerade aus § 43 Abs 4 Arzneimittelgesetz ergibt sich der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als niedergelassener Tierarzt und dem Arzneimittelhandel. Denn eine Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur den behandelnden Tierärzten erlaubt. Das sind diejenigen Tierärzte, die selbst unmittelbar an der Behandlung des betreffenden Tieres beteiligt waren, für das die Medikamente bestimmt sind. Der Umstand, daß der Tierarzneimittelhandel der Kläger getrennt von ihrer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) betrieben wurde, kann zwar gewerbesteuerrechtlich von Bedeutung sein, ändert aber nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung, daß der Tiermedikamentenhandel im Zusammenhang mit der kurativen Tätigkeit als Tierarzt ausgeübt wurde und damit insgesamt eine Tätigkeit darstellt, die dem Veterinärwesen nach § 539 Abs 1 Nr 7 RVO zuzuordnen ist. Die Kläger unterlagen damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Entgegen der Ansicht der Kläger waren sie nicht gemäß § 541 Abs 1 Nr 4 RVO kraft Gesetzes versicherungsfrei. Tiermedikamentenhändler oder Tierärzte, die einen Tierarzneimittelhandel betreiben, waren in § 541 Abs 1 Nr 4 RVO nicht als versicherungsfreie Personen aufgeführt. Sie sind auch nicht als freiberufliche Apotheker zu behandeln. Denn sie betreiben mangels Approbation als Apotheker keine Apotheke. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß die Kläger beim Tierarzneimittelhandel eine dem Apotheker ähnliche Tätigkeit ausüben. Vielmehr ergibt sich gerade aus § 43 Abs 3, 5 Arzneimittelgesetz, daß der Tierarzneimittelhandel nicht im Zusammenhang mit einer apothekenähnlichen Tätigkeit, sondern mit der kurativen tierärztlichen Tätigkeit der Kläger erfolgte. Denn die behandelnde Tätigkeit als Tierarzt ist – wie bereits aufgezeigt – Voraussetzung für die Zulässigkeit des Tiermedikamentenhandels. Die Versicherungsfreiheit nach § 541 Abs 1 Nr 4 RVO war damit nicht von der ausgeübten Tätigkeit abhängig, sondern von der Zugehörigkeit zu einer der in § 541 Abs 1 Nr 4 RVO genannten Berufsgruppe (vgl Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 541 RVO Anm 13). Deren Aufzählung war erschöpfend (BSGE 18, 231, 233). Auch eine entsprechende Anwendung auf Angehörige anderer Berufsgruppen, die die gleiche Tätigkeit ausüben, war nicht möglich (BSG aaO).
Die Kläger als Betreiber eines Tierarzneimittelhandels waren damit, da für sie nicht die in § 541 Abs 1 Nr 4 RVO bezeichneten Ausnahmen vom Unfallversicherungsschutz in Betracht kamen, versicherungspflichtig tätig. Für diese dem Veterinärwesen zuzuordnende Tätigkeit war die Beklagte gemäß § 646 Abs 1 RVO iVm § 2 Abs 1 Nr 1 ihrer Satzung der zuständige Unfallversicherungsträger und gemäß § 723 RVO berechtigt, von den Klägern als Mitgliedern (§ 658 Abs 1, 2 Nr 1 RVO) Beiträge nach Maßgabe ihrer Satzung zu erheben.
Der Umstand, daß mit Wirkung ab 1. Januar 1997 (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ≪UVEG≫) das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Kraft getreten ist, bewirkt für die Kläger keinen Eintritt der Versicherungsfreiheit für ihren Tiermedikamentenhandel. Zwar besteht nunmehr für selbständig im Veterinärwesen Tätige gemäß § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII keine Versicherungspflicht mehr. Nach der Überleitungsvorschrift des § 213 Satz 1, 2 SGB VII wird aber die bisherige Pflichtversicherung der Kläger als Unternehmer gemäß § 539 Abs 1 Nr 7 RVO kraft Gesetzes als freiwillige Versicherung weitergeführt. Es gelten also die für diese Versicherungsart maßgebenden Bestimmungen des SGB VII sowie die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Beklagten. Nach § 213 Satz 3 SGB VII können die Kläger durch einen entsprechenden Antrag den freiwilligen Unfallversicherungsschutz beenden.
Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen