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BSG Beschluss vom 30.07.2019 - B 6 KA 20/19 B

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2019; Aktenzeichen L 11 KA 14/17)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.12.2016; Aktenzeichen S 33 KA 605/12)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ua im Zusammenhang mit den die Entziehung seiner Zulassung betreffenden Daten im Arztregister geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Danach muss die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder einen Verfahrensmangel bezeichnen. Daran fehlt es hier. Der Kläger bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch eine Divergenz des Urteils des LSG zu einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Er legt vielmehr ausschließlich im Einzelnen dar, dass die Entscheidung des LSG aus seiner Sicht "rechtswidrig und auch sittenwidrig" bzw "summarisch … rechtswidrig" ist.

Auch soweit in dem Vortrag des Klägers Rechtsfragen enthalten sein könnten, wird den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen, weil es jedenfalls an der unmissverständlichen Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts fehlt. Es ist auch nicht Aufgabe des entscheidenden Senats, aus dem Vortrag des Klägers möglicherweise klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen selbst "herauszufiltern" (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 14a mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17211435

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