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BSG Beschluss vom 28.03.2023 - B 12 KR 2/23 AR

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 05.11.2020; Aktenzeichen S 14 KR 326/18)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.11.2022; Aktenzeichen L 5 KR 84/21)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat mit privatschriftlichem Fax vom 25.2.2023 "Revision gegen das Urteil L 5 KR/21 des Landessozialgericht RLP" eingereicht. Das am 17.11.2022 aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KR 84/21) betrifft die Wirksamkeit einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Ein Zustellungsnachweis liegt noch nicht vor.

II

Die am 25.2.2023 privatschriftlich eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Da das LSG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), kommt vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG als zulässiges Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Ohne eine die Revision zulassende Entscheidung des LSG oder - auf Beschwerde - des BSG ist das von dem Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet grundsätzlich aus (BSG Beschluss vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - juris RdNr 5 mwN). Unabhängig davon kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt werden. Es bleibt dem Kläger unbenommen, nach Zustellung des Berufungsurteils form- und fristgerecht Beschwerde einzulegen. Ungeachtet des fehlenden Zustellungsnachweises ist die Revision daher nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Heinz

Beck

Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15825258

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