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BSG Beschluss vom 26.03.2019 - B 2 U 41/19 B

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Verfahrensgang

SG Altenburg (Entscheidung vom 16.05.2018; Aktenzeichen S 6 U 1746/17)

Thüringer LSG (Beschluss vom 23.01.2019; Aktenzeichen L 3 U 1045/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Januar 2019 Rechtsanwältin P. als besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Nach Zustellung am 30.1.2019 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Thüringer LSG mit einem von ihm am 17.2.2019 unterzeichneten und am 1.3.2019 beim BSG eingegangen Schreiben "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt, geltend gemacht, prozessunfähig zu sein, und beantragt, "Frau Rechtsanwältin P. aus J. als besondere Vertreterin" einzusetzen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie weder durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) noch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), die am 28.2.2019 endete (§ 64 Abs 2 S 2 SGG; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 64 RdNr 5), beim BSG eingegangen ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenso hingewiesen worden wie auf die Beschwerdefrist. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem 6. Senat des BSG (zuletzt Beschluss vom 25.10.2017 - B 6 KA 68/17 B - RdNr 2 mwN) davon aus, dass der Kläger prozessfähig und insbesondere in der Lage ist, wirksam einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl ausführlich hierzu BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 36/09 B; vgl auch Beschlüsse vom 5.8.2015 - B 6 KA 54/15 B -, vom 24.3.2016 - B 6 KA 3/16 B - und vom 26.1.2017 - B 6 KA 93/16 B). Auch der 12. Senat des BSG ist nach Auswertung diverser medizinischer Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger prozessfähig und insbesondere in der Lage ist, wirksam einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - Juris). Davon ist im Übrigen auch das BVerfG in einem Beschluss vom 8.4.2016 (1 BvR 661/16, 1 BvR 662/16, 1 BvR 663/16) ausgegangen, in dem es Anträge des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers abgelehnt hat. Ist der Kläger somit prozessfähig, war für das Verfahren gemäß § 72 Abs 1 SGG kein besonderer Vertreter zu bestellen und sein Antrag abzulehnen, Frau Rechtsanwältin P. aus J. zur besonderen Vertreterin einzusetzen.

Die weder form- noch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13104292

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