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BSG Beschluss vom 25.03.2019 - B 13 R 60/19 B

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Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.03.2016; Aktenzeichen S 20 R 711/14)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.11.2018; Aktenzeichen L 8 R 422/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.2.2019 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.2.2019, welches am 27.2.2019 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.3.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist nicht geschehen, obwohl der Kläger auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung nochmals mit Schreiben des Senats vom 28.2.2019 hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13041524

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