Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine Beschwerde zum BSG. Unzulässigkeit. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Fehlende Unterzeichnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Beschwerde zum BSG ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist.
2. Nach Ablauf der Monatsfrist kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 3, § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.9.2022 mit einem am 5.11.2022 per De-Mail beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 30.9.2022 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG ausgehend von der Zustellungsurkunde am Montag, den 31.10.2022, kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden; das trifft zu auch bei einer vom Kläger vorgetragenen Zustellung erst am 5.10.2022. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI15515989 |