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BSG Beschluss vom 23.10.2018 - B 2 U 6/18 S

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Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Beschluss vom 09.05.2018; Aktenzeichen L 2 U 74/18 B RG)

SG Dresden (Entscheidung vom 31.01.2018; Aktenzeichen S 39 U 242/17)

 

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2018 - L 2 U 74/18 B RG - wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Durch Beschluss vom 9.5.2018 - L 2 U 74/18 B RG - hat das Sächsische LSG die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19.2.2018 - L 2 U 35/18 B - verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Mit dem Beschluss vom 19.2.2018 hatte das LSG die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das SG Dresden vom 31.1.2018 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Gewährung von PKH zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss vom 9.5.2018 durch den Kläger persönlich am 5.6.2018 eingelegte "sofortige Beschwerde" hat der Senat mit Beschluss vom 4.9.2018 (B 2 U 3/18 S) als unzulässig verworfen und die gleichzeitig beantragte PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Mit Schreiben vom 4.10.2018 hat der Kläger erneut die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Dem erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).

Der Beschluss des LSG vom 9.5.2018 ist - wie bereits das LSG und das BSG in seinen Beschlüssen dem Kläger zutreffend mitgeteilt haben - gemäß § 178a Abs 4 S 3 und § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12409415

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