Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 23.05.2012 - B 14 AS 10/12 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss bei Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. absoluter Revisionsgrund. hier aber Urteil statt Beschluss. keine fehlerhafte Besetzung der Richterbank

 

Orientierungssatz

1. Mit einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO gerügt (BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R = SozR 3-1500 § 153 Nr 13).

2. Ein Beschluss gem § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung liegt - trotz offensichtlich versehentlicher Bezeichnung als Beschluss und trotz fehlender Formel "Im Namen des Volkes" - nicht vor, wenn die Entscheidung alle in § 136 Abs 1 SGG genannten Formerfordernisse für ein Urteil erfüllt.

3. Zum Nichtvorliegen einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank bzw Verletzung des gesetzlichen Richters.

 

Normenkette

SGG § 153 Abs. 4 S. 1, § 202; ZPO § 547 Nr. 1; SGG § 132 S. 1, § 136 Abs. 1, § 155 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen L 6 AS 303/11)

SG Trier (Gerichtsbescheid vom 10.05.2011; Aktenzeichen S 4 AS 399/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.4.2010, weil in diesem Zeitraum zugeflossenes Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert worden ist. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Trier vom 10.5.2011). Im hiergegen gerichteten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 7.10.2011 bei den Beteiligten angeregt, einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG zuzustimmen. Dieser Verfahrensweise haben die Beteiligten zugestimmt. Mit Entscheidung vom 14.12.2011 hat die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs 3, Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ist mit "Beschluss" überschrieben.

Mit ihrer Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 14.12.2011 macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend.

II. Die Beschwerde ist hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers zulässig, aber unbegründet. Zwar ist es dem LSG - was die Klägerin gerügt hat - nach § 153 Abs 4 SGG verwehrt, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn zuvor das SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden hat. Mit einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gerügt (BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.

Vorliegend hat das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nicht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die von ihm getroffene Entscheidung erfüllt alle in § 136 Abs 1 SGG genannten Formerfordernisse für ein Urteil. Die Bezeichnung als "Urteil" in der Entscheidung selbst gehört dabei nicht zu diesen Voraussetzungen. Aus der offensichtlich versehentlich erfolgten Bezeichnung als "Beschluss" kann damit nicht schon die Verletzung der vorliegend allein zulässigen Entscheidungsform (Urteil) geschlossen werden. Dies folgt auch nicht daraus, dass die Entscheidung nicht mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen ist. Bei § 132 Satz 1 SGG handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Einhaltung § 136 Abs 1 SGG nicht als Voraussetzung für ein Urteil Bezug nimmt. In der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung (§ 136 Abs 1 Nr 7 SGG) ist die Entscheidung vorliegend ausdrücklich als Urteil bezeichnet. In der dem Tenor vorangestellten Bezeichnung des Gerichts (§ 136 Abs 1 Nr 2 SGG), die die Prüfung der Besetzung ermöglichen soll, und zu Beginn der Entscheidungsgründe wird durch die Nennung des § 155 Abs 3 und 4 SGG auf die rechtliche Grundlage der Besetzung (sog "konsentierte Einzelrichterin") hingewiesen, entsprechende Hinweise auf eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG (einstimmiger Beschluss von drei Berufsrichtern) fehlen. Dem entspricht schließlich die in der Anhörung angekündigte Entscheidungsform und die übrige, aus den Akten ersichtliche Bearbeitung der Sache, insbesondere die Zustellung an die Beteiligten als "Urteil vom 14.12.2011".

Handelt es sich um ein Urteil, kann offen bleiben, ob bei Entscheidung durch Beschluss wegen der fehlerhaften Besetzung der Richterbank ein absoluter Revisionsgrund iS des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO anzunehmen wäre. Anders als im Falle der Entscheidung im Wege des Beschlusses nach § 153 Abs 4 SGG (allein) durch sämtliche Berufsrichter, die für Urteile nicht vorgesehen ist (dazu BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Beschluss vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - RdNr 17), ist in der vorliegenden Konstellation ein solcher Verstoß nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Besetzung, in der vorliegend entschieden worden ist, entspricht nämlich jedenfalls den Erfordernissen an den gesetzlichen Richter. Die formalen Voraussetzungen des § 155 Abs 3, 4 SGG lagen vor, weil sich die Beteiligten ausdrücklich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung der Berichterstatterin, auf Grundlage der Einverständniserklärungen tatsächlich allein zu entscheiden (dazu BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2), ist nicht zu beanstanden, weil der Rechtssache vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43; dazu sogleich) keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters ist von daher nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt. Hinsichtlich der von der Klägerin sinngemäß formulierten Rechtsfrage, ob eine Sozialleistung auch dann als Einkommen im Zuflussmonat zu berücksichtigen ist, wenn diese Leistung nach Aufhebung einer dem Leistungsbezug zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert wird, lässt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung vermissen (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43). Die Klägerin zeigt nicht auf, welche weitergehenden, in der Rechtsprechung bislang nicht ausreichend geklärten Rechtsfragen sich vor dem Hintergrund dieser Entscheidung im vorliegenden Fall stellen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3209294

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Internationales Steuerrecht visuell
Internationales Steuerrecht visuell

Die Autoren visualisieren die maßgeblichen Regelungen des internationalen Steuerrechts und zeigen Verflechtungen zwischen den Rechtskreisen auf. Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über die Vorschriften und entwickeln schnell ein Verständnis für zentrale Fragen des internationalen Steuerrechts.


Sozialgerichtsgesetz / § 153 [Verfahren vor den Landessozialgerichten]
Sozialgerichtsgesetz / § 153 [Verfahren vor den Landessozialgerichten]

  (1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.  (2) Das Landessozialgericht kann in ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren