Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 22.06.2017 - B 5 RS 59/16 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.10.2016; Aktenzeichen L 3 RS 29/14)

SG Dessau-Roßlau (Entscheidung vom 11.09.2014; Aktenzeichen S 12 RS 8/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau und auf Aufhebung früherer bestandskräftiger Feststellungen verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Rechtsnorm formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Seine Frage "Ist die zusätzliche Belohnung im Bergbau (Bergmannsprämie) ein festzustellendes Arbeitsentgelt bei der Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung, hier der technischen Intelligenz (AVItech)?" benennt kein Tatbestandsmerkmal einer bundesrechtlichen Regelung, zu dessen Klärung es ihrer Beantwortung bedürfen könnte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Zudem lässt die Beschwerdebegründung offen, zur rechtlichen Beurteilung welchen vom Berufungsgericht für das BSG in einem künftigen Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) es auf die von ihr umschriebene Problematik notwendig ankommen könnte. Soweit die Beschwerdebegründung einen Sachverhalt schildert, lässt sie vielmehr offen, wem dieser zuzurechnen sein könnte.

Der Kläger hat auch die behaupteten Verfahrensmängel nicht formgerecht geltend gemacht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Wenn sich der Kläger daher vorliegend darauf beruft, das LSG habe seine Feststellung, dass der tatsächliche Zufluss an den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei, entgegen § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht näher begründet, hätte er seinerseits insbesondere vertieft darauf eingehen müssen, warum dem mitgeteilten Entscheidungsfragment eine tragende Bedeutung zukommen könnte, obwohl das LSG den zitierten Satz ausdrücklich nur unter der seiner Grundannahme widersprechenden Voraussetzung "Selbst wenn die Bergmannsprämie grundsätzlich zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt wäre, …" formuliert hat. Soweit der Kläger insofern zusätzlich sinngemäß eine Verletzung seines (Grund-)Rechts auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) behauptet, weil das LSG auf einschlägiges Vorbringen nicht eingegangen sei, hätte es ebenfalls der schlüssigen Darlegung bedurft, dass es auf dieses Vorbringen ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts überhaupt angekommen wäre. Schließlich ist die Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11022608

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Topaktuell kommentiert: Die Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer_Datenbank

GmbH, Konzern oder gemeinnützige Körperschaft – Fehler im Körperschaftsteuerrecht kosten Zeit und Geld. Der Dötsch kommentiert KStG & UmwStG präzise und praxisnah. Verfasst ausschließlich von Angehörigen der Finanzverwaltung – für maximale Rechtssicherheit. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


LSG Sachsen-Anhalt L 3 RS 29/14
LSG Sachsen-Anhalt L 3 RS 29/14

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau  Leitsatz (amtlich) Die zusätzliche Belohnung für eine Beschäftigung im Bergbau ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren