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BSG Beschluss vom 21.08.2001 - B 11 AL 89/01 B

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.04.2001; Aktenzeichen L 11 KA 175/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2001 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Dem Kläger steht Prozeßkostenhilfe nicht zu, denn die Beschwerde hat nicht die nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Zivilprozeßordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nicht zu erkennen.

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß sich bei der Anwendung der hier maßgebenden Vorschriften Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Das Landessozialgericht (LSG) hat zutreffend dargelegt, daß das Bundessozialgericht (BSG) die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anpassung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem hierfür nach § 136 Abs 2b Arbeitsförderungsgesetz bzw § 201 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) vorgesehenen verminderten Anpassungsfaktor auf laufende Leistungsfälle bereits mit eingehender Begründung bejaht hat (vgl BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242 Nr 1; SozR 3-4100 § 136 Nr 10). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Anwendung des § 434c Abs 4 SGB III, wonach für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung außer Betracht bleiben, grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen könnte. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Beschluß vom 24. Mai 2000 entschieden, der Gleichheitssatz gebiete, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde (BVerfG SozR 3-2400 § 23a Nr 1). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVerfG sind durchgreifende Einwände gegen die Vorstellung des Gesetzgebers, Einmalzahlungen könnten bei der steuerfinanzierten Alhi weiterhin außer Betracht bleiben, weil die Entscheidung des BVerfG nur beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistungen betreffe (BT-Drucks 14/4371 S 14 f), nicht ersichtlich. Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist nicht ersichtlich, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere ist den Akten der Vorinstanzen nicht zu entnehmen, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hätte, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Da die Beschwerde des Klägers nicht in der gesetzlichen Form (§ 166 SGG) durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist, ist sie entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175258

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