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BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B

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Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 22.08.2018; Aktenzeichen S 3 R 524/17)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.08.2018; Aktenzeichen L 3 R 524/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zuletzt hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.7.2021 die Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 22.8.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Grund für die Zulassung einer Revision wurde nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Der Kläger hat schon keine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen kann (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN).

Soweit der Kläger vorträgt, das LSG weiche bewusst von der Rechtsprechung des BSG ab, hat er auch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dargetan. Der Kläger belässt es bei der bloßen Behauptung und zitiert lediglich in einem Klammerzusatz zwei Urteile, die zur Benennung von konkreten Verweisungstätigkeiten zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ergangen sind (Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 36 und Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 25 ff). Die Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, welche abstrakten Rechtssätze in den angegebenen beiden Urteilen enthalten sind noch welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl dazu im Einzelnen BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN).

Auch einen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat die Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet. Sofern der Kläger mit seinem Vorbringen, das LSG habe nicht richtig festgestellt, welchen Beruf der Kläger (mit welchem gesundheitlichen Anforderungsprofil bei Reduzierung aus gesundheitlichen Gründen) zuletzt ausgeübt habe, sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, kann dies nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gerügt werden. Der Kläger hat jedoch schon nicht vorgetragen, einen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Mit seinem Vortrag, es liege ein Rechtsverstoß vor, das Berufungsgericht müsse das materielle Recht richtig anwenden, gerügt werde "die Verletzung des § 43 Abs 2 Nr 1 und § 43 Abs 3 SGB VI" und es stehe ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, macht der Kläger eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung in der Sache geltend. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und Beschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14949587

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